Bedeutung für die Praxis
Zu den Abrechnungsmöglichkeiten des Fahrzeugschadens des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ergingen unzählige Entscheidungen des BGH. Hier ist es in der Praxis oft schwer den Überblick zu behalten. Selbst erfahrene Rechtsanwälte sind hier vor Irrtümern nicht sicher. Die Wahl der falschen Abrechnungsvariante bzw. ein falsches Vorgehen nach einem Verkehrsunfall im Hinblick auf die Behebung des Fahrzeugschadens kann dem Geschädigten allerdings sehr viel Geld kosten. Anwaltliche Hilfe von Anfang an ist dringend anzuraten.
Aus Anlass der Entscheidung des OLG Düsseldorf wird noch einmal auf eine besondere Abrechnungsvariante des Geschädigten hingewiesen. Für den Fall, dass die durch den Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten (zuzüglich einer eventuellen Wertminderung) innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, kann nach einer Entscheidung des BGH vom 08.12.2009 der Geschädigte auch bei einer bloßen Teilreparatur die konkreten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Dies allerdings begrenzt auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
Dann muss allerdings der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert haben, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt bzw. es müssen konkrete Reparaturkosten in einer Höhe angefallen sein, welche den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt (BGH, Urteil vom 08.12.2009, VI ZR 119/09). Auch die sechsmonatige Weiternutzung ist selbstverständlich Voraussetzung für diese Abrechnungsvariante.
Noch nicht entschieden hat der BGH die Konstellation, dass die durch den Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung bereits von Anfang an über der 130 %-Grenze liegen. Es bleibt abzuwarten ob auch in diesem Fall dem Geschädigten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten bei Teilreparatur bis zum Wiederbeschaffungswert erstattet werden.
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