130-Prozent-Regel gilt nicht fiktiv

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Versicherung muss die Reparatur auch dann zahlen, wenn die Kosten den Wert des Pkw geringfügig übersteigen. In der fiktiven Abrechnung gilt der Zuschlag nicht.

(Foto: gemeinfrei)

Ein verunfalltes Fahrzeug kann auch dann auf Kosten der Versicherung repariert werden, wenn die Kosten dafür den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur in Maßen im Rahmen der 130-Prozent-Regel übersteigen. Diese erhöhte Zahlungspflicht gilt jedoch nicht, wenn die Reparatur nur fiktiv abgerechnet werden soll, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Urteil vom 11. November 2015 (AZ: 7 C 3100/15).

In dem Rechtsstreit ging es um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Ein Gutachter bezifferte die Reparaturkosten auf 5.735,88 Euro, den Wiederbeschaffungswert auf 5.100 Euro und den Restwert auf 2.000 Euro.

Der Kläger rechnete fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten ab, die Beklagte zahlte lediglich 3.002,60 Euro auf Totalschadenbasis. Die Klägerin verlangt nun restlichen Schadenersatz.

Damit kam der Kläger auch vor Gericht nicht durch, da die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten im Bereich der 130-Prozent-Grenze nicht möglich sei. Der Geschädigte habe im Rahmen der Naturalrestitution grundsätzlich diejenige Möglichkeit zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Sofern das Fahrzeug vollständig repariert wird, kann der Geschädigte Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert verlangen, bei fiktiver Abrechnung ist er auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Wörtlich führte das Gericht aus: „2. Die Klägerin kann ihren Schaden aber nur auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, weil ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.

Dem Geschädigten stehen für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege zur Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Fahrzeuges oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert.

Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht, kann er Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR.192/05; zitiert nach juris). Rechnet er hingegen fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ab – wie hier – ist er auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) beschränkt, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Die Frage, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist dabei in der Regel anhand der Bruttoreparaturkosten zu ermitteln (BGH, Urteil vom 03.03.2009, Az.: VI ZR 100/08; zitiert nach juris). Die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer stellen regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130-%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (BGH a.a.O. m.w.N.).

Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) verlangen kann (BGH a.a.O.).“

Vorliegend betrugen die Bruttoreparaturkosten nach dem klägerischen Gutachten 5.735,88 Euro und überstiegen damit den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.100,00 Euro. Da das klägerische Fahrzeug aufgrund seines Fahrzeugalters (Erstzulassung 2001) nur noch im Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird, ist eine Differenzbesteuerung von 2,4 Prozent zu berücksichtigen, sodass der Nettowiederbeschaffungswert 4.977,60 Euro betrug.

Bedeutung für die Praxis

Bei prognostizierten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, jedoch im Rahmen der 130-Prozent-Grenze liegen, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wird (siehe auch BGH, Urteil vom 15.11.2011, AZ: VI ZR 30/11).

Das AG Berlin–Mitte stellt klar, dass eine fiktive Abrechnung im Rahmen der 130-%-Grenze nicht möglich ist. Ohne tatsächliche Reparatur steht dem Geschädigten nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu.

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