130-Prozent-Reparatur auch bei Werkstattauto
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbücken hat in einem aktuellen Urteil dargelegt, dass eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch bei autohauseigenen und gewerblich genutzten Fahrzeugen zulässig ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbücken hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16.5.2013, AZ: 4 U 324/11) dargelegt, dass eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch bei autohauseigenen und gewerblich genutzten Fahrzeugen zulässig ist.
Dem Berufungsverfahren vor dem OLG Saarbrücken lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Ein Autohaus (Klägerin) , dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde – machte Schadenersatzansprüche bezüglich der Reparaturkosten für das beschädigte Firmenfahrzeug geltend. Die Reparaturkosten betrugen rund 127 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, wobei die Klägerin das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt sach- und fachgerecht reparierte.
Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung (Beklagte) regulierte jedoch nur auf Totalschadenbasis. Sie bestritt zum einen das Integritätsinteresse der Klägerin. Darüber hinaus wendete sie im Berufungsverfahren ein, die Klägerin müsse einen Unternehmergewinnabzug gegen sich gelten lassen. Das Landgericht fplgte dieser Aufassung, sprach der Klägerin ansonsten aber die volle Erstattung der Reparaturkosten zu.
Zu den Urteilsgründen
Das OLG Saarbrücken kürzte im Berufungsverfahren die Reparaturkosten um den Unternehmergewinn. Es bestätigte, dass grundsätzlich auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze möglich sei.
Voraussetzung hierfür sei aber ein schutzwürdiges Integritätsinteresse, welches hier gegeben sei, da das Firmenfahrzeug durch einen überschaubaren Personenkreis genutzt werde, auf dessen Sorgfalt der Eigentümer vertrauen dürfe.
Allerdings müsse sich die Klägerin einen Unternehmergewinn abziehen lassen. Die Klägerin habe vorgetragen, dass das Fahrzeug dann repariert wurde, wenn keine Fremdaufträge zu erledigen waren. Ein Verzicht auf den Abzug für Unternehmergewinn komme jedoch nur dann infrage, wenn die Reparatur zu Zeiten erfolgt, in denen sonst gewinnbringende Fremdaufträge ausgeführt worden wären. Diese Voraussetzung lag im konkreten Fall nach eigenem Vortrag der Klägerin kedoch nicht vor.
Praxis
Für die Praxis wichtig ist der Umstand, dass das OLG Saarbücken ohne Weiteres davon ausgeht, dass eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch bei autohauseigenen und gewerblich genutzten Fahrzeugen zulässig ist.
In der Rechtsprechung besteht eine klare Tendenz dahingehend, dass bei der Reparatur eines autohaus- oder werkstatteigenen Fahrzeuges in der eigenen Werkstatt, die im Wesentlichen zur gewinnbringenden Reparatur von Fremdfahrzeugen betrieben wird, der Unternehmergewinn dann als erstattungsfähige Schadenposition anzuerkennen sein soll, wenn die Reparatur des eigenen Fahrzeugs Kapazitäten der Werkstatt gebunden hat, die sonst für die Ausführung von Fremdaufträgen hätten verwendet werden können.
Nicht ganz einheitlich ist die Frage der Beweislast. Neuere Entscheidungen gehen davon aus, dass auch regelmäßig von einer Ersatzfähigkeit des Unternehmergewinns auszugehen ist – es sei denn, der Schädiger beweist im Streitfall, dass die Werkstatt in der fraglichen Reparaturzeit nicht ausgelastet war und ihr deshalb auch keine Fremdaufträge entgangen sind.
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