130 Prozent sind 130 Prozent

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wenn die gutachterlich geschätzten Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze auch nur verhältnismäßig geringfügig übersteigen, hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands.

Wenn die gutachterlich geschätzten Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze auch nur verhältnismäßig geringfügig übersteigen, hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (20. Mai 2009, AZ: 345 C 4756/09).

Zur Erläuterung: Die so genannte 130-Prozent-Grenze wird von vielen Unfallgeschädigten als willkürlich empfunden. Liegt der Schaden gerade so unter dieser „magischen Grenze“ von Wiederbeschaffungswert plus 30 Prozent, darf man das alte Auto behalten, die an sich unwirtschaftliche Reparatur wird durch die gegnerische Versicherung gezahlt. Liegt der voraussichtliche Reparaturaufwand aber darüber, und sei dies auch denkbar knapp, zieht die Versicherung vom Wiederbeschaffungswert auch noch den Restwert ab. Egal, ob das Auto trotzdem behalten und gegebenenfalls repariert wird. Ein Unterschied von 20 Euro an Reparaturkosten kann bei einem durchschnittlichen Schaden leicht zu einer Differenz in der gezahlten Schadenersatzsumme von 5.000 Euro und mehr führen.

Im vorliegenden Fall musste das Amtsgericht München einen Geschädigten darüber aufklären, dass 130 Prozent wirklich 130 Prozent sind. Und nicht 131,7 Prozent. Die so genannte „Opfergrenze“ von 130 Prozent lag in diesem Fall wegen des Wiederbeschaffungswerts von 5.500 Euro bei genau 7.150 Euro. Die Bruttoreparaturkosten wurden jedoch durch einen Sachverständigen mit 7.243,46 Euro beziffert.

Hinzuweisen ist darauf, dass das Gericht anders hätte entscheiden müssen, wenn in einem Gutachten zunächst Reparaturkosten von weniger als 7.150 Euro errechnet worden wären und sich im Nachhinein herausgestellt hätte, dass die Reparaturkosten tatsächlich höher liegen. Das wäre ein Fall des so genannten „Prognoserisikos“ gewesen. Dieses Risiko, dass ordnungsgemäß geschätzte Reparaturkosten am Ende doch höher liegen als prognostiziert, liegt beim Schädiger. Das heißt: eine Reparatur, die teurer wird als gedacht, muss die gegnerische Versicherung dennoch bezahlen.

Aus der Urteilsbegründung:

… Der Grenzwert von 130% des Wiederbeschaffungswerts ist vorliegend überschritten. Dabei verfängt vorliegend auch nicht der Einwand des Klägers, dass die 130%-Grenze lediglich um etwa 1,7 % überschritten wurde. Dies entspricht mithin einem Betrag in Höhe von EUR 93,46. Von einer geringfügigen Überschreitung kann daher, anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 30.06.2005 – 7 S 139/05), nicht gesprochen werden. In der Entscheidung des LG Dresden wurde die 130%-Grenze lediglich um einen Betrag von etwa EUR 1,00 überschritten. Dieser minimale Betrag ist mit dem hier überschießenden Betrag von EUR 93,46 nicht vergleichbar. Bei letzterem handelt es sich nicht um einen bloßen Bagatellbetrag. Ein Bagatellbetrag ist allenfalls bis zu einem Wert von EUR 25,00 zu bejahen.

Nach Auffassung des Gerichts besteht vorliegend auch keine Veranlassung, die von der Rechtsprechung etablierte Grenze von 130% weiter auszudehnen. Durch die Gewährung eines 30%-igen Integritätszuschlags wird dem Vorrang der Naturalrestitution und dem darin einfließenden Affektionsinteresse des Klägers an seinem Fahrzeug hinreichend Rechnung getragen. Jede andere Ansicht würde zu einer Ausuferung des § 251 Abs. 1 BGB und Unterlaufung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB führen.

Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gebrauchtwagenmarkts die Gewährung eines Integritätszuschlags ohnehin zu bezweifeln. Das Argument, das für den Integritätszuschlag angeführt wird, die größere Sicherheit und Vertrautheit mit dem bisherigen Fahrzeug, ist bei einem Unfallwagen mit wirtschaftlichem Totalschaden zu relativieren. Denn aufgrund des Unfallschadens lässt sich die Identität des Fahrzeugs nur eingeschränkt wieder herstellen, zumal andernfalls der Ersatz des merkantilen Minderwerts überflüssig wäre. Ferner wird das besondere und legitime Sicherheitsbedürfnis bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts regelmäßig dadurch berücksichtigt, dass der Preis bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler nach gründlicher technischer Überprüfung und mit Werkstattgarantie zugrunde gelegt wird (Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 234). …

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