172 Tage Nutzungsausfall wegen fehlender Geldmittel
Reguliert eine Versicherung über einen längeren Zeitraum nicht den Schaden, muss der Geschädigte auch lange für seinen Nutzungsausfall entschädigt werden, wenn er nachweislich kein Ersatzfahrzeug beschaffen kann.

In bestimmten Fällen kann ein Unfallgeschädigter auch über einen sehr langen Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung verlangen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, die Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren. Die Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 27. Juni 2016 dargelegt (AZ: 12 U 1090/15)
Im verhandelten Fall hatte der Kläger am 1. Dezember 2012 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, der Pkw erlitt dabei einen Totalschaden. Der Kläger war nicht in der Lage, den Kauf eines neuen Fahrzeugs aus eigenen Geldmitteln zu finanzieren. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht. Er bemühte sich bei seiner Hausbank nachweislich um einen Kredit zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung, erhielt diesen aber erst am 16. Mai 2013.
Zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 21. Mai 2013 musste der Kläger für 172 Tage auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichten. Dafür macht er eine Entschädigung in Höhe von 8.600 Euro geltend. Der Kläger hatte nur dieses eine Auto, er wurde in dieser Zeit nach eigener Aussage von Arbeitskollegen und seinem Chef mitgenommen und lieh sich das Fahrzeug seiner Freundin, wenn diese es zeitweise nicht benötigte.
Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte lediglich 1.239 Euro, den Differenzbetrag machte der Kläger nun erfolgreich geltend.
Schadenminderungspflicht beachtet
Nach Ansicht des OLG Koblenz hatte der Geschädigte hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Dies gilt umso mehr, als er die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.12.2012 darauf hingewiesen hatte, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Vorfinanzierung nicht zulassen. Mit dem Schreiben seiner Hausbank hatte der Kläger zudem dargelegt, dass ihm die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung eines Fahrzeugs jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten möglich war.
Laut dem OLG-Urteil steht dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit vom Unfall am 1. Dezember 2012 bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs am 21.05.2013 zu. Da das Unfallfahrzeug bereits über elf Jahre alt war, nimmt der Senat eine Herabstufung in der Tabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch um zwei Gruppen – von Gruppe H in die Gruppe F – vor, sodass der Tagessatz 50 Euro beträgt.
Zugleich machte das Gericht deutlich, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch den Wert des beschädigten Fahrzeugs begrenzt werde. Da im Verfahren vor dem LG Koblenz (AZ: 5 O 28/13) der Wiederbeschaffungswert zudem mit 9.090 Euro angegeben wurde und damit höher als der Nutzungsausfallschaden, sei diese Frage für den Fall jedoch unerheblich.
Bedeutung für die Praxis
Wenn nach einem Totalschaden die Zahlung der Versicherung zur Finanzierung einer Ersatzbeschaffung benötigt wird, diese aber ausbleibt, kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen Nutzungsausfallentschädigung verlangen, die über den Wiederbeschaffungszeitraum laut Gutachten (meist 14 Tage) hinausgeht.
Dies setzt zunächst voraus, dass der Geschädigte keine eigenen ausreichenden Mittel zur Vorfinanzierung besitzen darf. Weiterhin darf er keine Vollkaskoversicherung haben, die er vorläufig in Anspruch nehmen könnte, er muss nachweisen, dass er keinen Kredit bekam, obwohl er sich darum bemühte und schließlich muss er die Versicherung ausdrücklich gewarnt haben, dass er aus den oben genannten Gründen den Wagen nicht vorfinanzieren kann.
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