600 Kilometer zum Erfüllungsort sind zumutbar
Eine große Distanz zum Verkaufsort eines Pkw steht zunächst nicht der Pflicht entgegen, das Fahrzeug zwecks der Begutachtung und Nachbesserung eines Mangels zu überführen.

Eine Nachbesserung wegen eines Defekts am Auto wird immer dann schwierig, wenn das Fahrzeug weit entfernt vom Ort der Nacherfüllung ist. Die Strecke Köln-Berlin hielt das Amtsgericht AG Wedding nun jedenfalls für zumutbar, damit der Verkäufer den Anspruch des Käufers prüfen kann (AZ: 13 C 31/13).
Im verhandelten Fall hatte der Käufer, der seinen Wohnsitz in Köln unterhält, bei einem Beklagten in Berlin einen Pkw gekauft. Er forderte den Beklagten mit Fristsetzung von einem Monat auf, die defekte Lichtmaschine an dem Fahrzeug zu reparieren. Allerdings übergab er dem Verkäufer nicht – wie es Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist – das Fahrzeug zur Prüfung in Berlin. Nach Ablauf der Frist ließ er die Reparatur von einer anderen Werkstatt durchführen und verlangte von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten.
Diesem Ansinnen wollte das AG Wedding nicht folgen. Aus Sicht des Gerichts sei es zumutbar, dass der Käufer das Fahrzeug zur Nachbesserung nach Berlin bringt. Vereinbarungen über einen anderen Ort der Nacherfüllung seien nicht getroffen worden. Abweichungen von der Festlegung des Erfüllungsorts für den Nachbesserungsanspruch ergäben sich nur dann, wenn damit erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer verbunden seien. Diese sah das Gericht in diesem Fall trotz der fast 600 Kilometer Entfernung gerade deshalb nicht, da das Fahrzeug von dem in Köln wohnhaften Käufer in Berlin erworben wurde und er bereits beim Erwerb zur Überführung des Fahrzeugs bereit war.
Weiterhin wurde in der Entscheidung deutlich, dass es nicht ausreicht, dem Verkäufer die Besichtigung des Fahrzeugs in der vom Käufer benannten Werkstatt anzubieten. Generell muss in jedem Fall dem Verkäufer die Nachbesserung ermöglicht werden, gegebenenfalls kommt eine andere Filiale des Autohändlers oder eine Drittfirma in Betracht. Hierzu muss jedoch die Zustimmung des Verkäufers eingeholt werden. Die Kosten der Überführung trägt gemäß § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer.
Das Urteil zeigt, dass es ratsam ist, über den Ort der Nacherfüllung/Nachbesserung klare Vereinbarungen zu treffen, insbesondere wenn ein Fahrzeug nicht am Wohnort des Käufers erworben wird. Umgekehrt lässt sich aus dem Urteil des AG ableiten, dass es unter Umständen unzumutbar sein kann, dem Verkäufer das Fahrzeug vorzustellen, wenn es zwar am Wohnort erworben wird, aber aufgrund eines Defektes in erheblicher Distanz zum Verkäufer liegen bleibt.
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