Abbruch von Ebay-Auktion kann zu Schadenersatz führen
Wer bei Ebay als Anbieter eine Auktion ohne Begründung vorzeitig beendet, muss mit Schadenersatzklagen rechnen.

Bietet ein Verkäufer auf Ebay ein Produkt an und beendet die Auktion ohne Begründung vorzeitig, muss er mit Schadenersatzklagen rechnen. Das Landgericht (LG) Fulda gab in einem Berufungsurteil vom 9. Mai 2014 (AZ: 1 S 19/14) einem Mitbieter um ein Auto recht. Dieser hatte den Verkäufer verklagt, war in erster Instanz vor dem AG Bad Hersfeld aber noch gescheitert.
Der Beklagte hatte auf der Internetplattform ein Fahrzeug zur Versteigerung angeboten. Der Startpreis betrug 1,00 Euro, ein Mindestgebot war nicht festgelegt. Während die Auktion noch lief, verkaufte er das Auto jedoch an einen Kfz-Händler.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte dazu berechtigt war, die Auktion vorzeitig zu beenden. Der Anbieter begründete den Rückzug mit einem Irrtum über die Anzahl der Vorbesitzer. Er war bei der Einstellung des Angebots fälschlicherweise von lediglich zwei Vorbesitzern und nicht von den tatsächlichen drei ausgegangen.
Der Kläger begehrte Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund behaupteter Differenz zwischen Marktwert des Fahrzeugs und dem vom Kläger abgegebenen Höchstgebot. In erster Instanz war er damit vor dem AG Bad Hersfeld gescheitert. Das Gericht hatte sein Urteil damit begründet, dass es letztendlich offenbleiben könne, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietender war. Aufgrund eines Anfechtungsrechtes und damit einem Grund für einen berechtigten Abbruch der Auktion seitens des Beklagten hätten ihm keine Ansprüche zugestanden.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und hatte damit Erfolg.
Die Aussage des Gerichts
Grundsätzlich werde die Einstellung eines Angebotes bei Ebay von der Rechtsprechung nicht als Angebot, sondern als vorweggenommene Annahmeerklärung des späteren Höchstgebotes eingeordnet (BGH, Urteil vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01).
Gemäß § 9 XI Ebay-AGB komme bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ein wirksamer Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Zwar seien diese AGB kein Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und Bieter. Da jedoch die AGB bei der Registrierung von Ebay zwingend zu akzeptieren sind, könnten sie bei der Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall komme als einziger Beendigungsgrund insofern ein rechtlich relevanter Irrtum in Betracht, wobei die Beweislast über das Vorliegen eines solchen Anfechtungsgrundes beim Beklagten liegt. Nach Ansicht des LG Fulda gelang jedoch dem Beklagten dieser Beweis nicht.
Indem der Beklagte sein Fahrzeug zeitgleich auch auf der Internetplattform mobile.de angeboten habe, ließe sich nicht gänzlich ausschließen, dass er sich für den Fall, dass er über andere Verkaufswege ein besseres Angebot als über Ebay erhalten sollte, eine Hintertür für den Abbruch der Auktion offen halten wollte. Weiterhin gab der Beklagte bei der Auktionsbeendigung aus den auszuwählenden Abbruchkategorien nicht „Irrtum in Artikelbeschreibung“, sondern „Abbruch, da Artikel nicht mehr verfügbar“ an. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte das Fahrzeug zunächst anderweitig veräußert hat und sich, nachdem der Kläger auf Erfüllung bzw. Schadenersatz drängte, eine Begründung suchte, um das Lösen vom Vertrag zu rechtfertigen.
Das Urteil in der Praxis
Wenn der Verkäufer eine Ebay-Auktion vorzeitig abbricht, muss er mit Schadenersatzklagen rechnen. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Verkäufer dazu berechtigt war, das Angebot und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Diese Berechtigung ist letztlich nur dann zu beweisen, wenn die Begründung gleich bei Abbruch der Auktion mitgeteilt wird. Bei anderweitiger Veräußerung und gleichzeitigem Vorliegen eines Abbruchsgrundes muss der Verkäufer schlüssig darlegen, dass der Abbruch eben nicht infolge der Veräußerung erfolgte.
(ID:43912343)