Abgas-Affäre: Gericht verbietet trotz Sachmangel Rücktritt vom Kaufvertrag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Das Landgericht Paderborn hat die Forderung eines Kunden zurückgewiesen, der vom Kaufvertrag für sein von der Diesel-Affäre betroffenes Auto zurücktreten wollte. Das Gericht bemängelte eine fehlende Frist zur Nachrüstung.

(Bild: VW)

Obwohl das Landgericht (LG) Paderborn die Prüfstandserkennung in einem von der Abgas-Affäre betroffenen Diesel aus dem VW-Konzern als Sachmangel einschätzt, gestand es dem Fahrer des Wagens in einem Urteil vom 17. Mai 2016 nicht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten (AZ: 2 O 381/15). Die Richter bemängelten, dass der Kunde als Kläger dem Beklagten keine Frist zur Nachbesserung eingeräumt hatte.

Der Kläger hatte das Neufahrzeug am 8. November 2013 seinen Neuwagen bei der Beklagten abgeholt. Nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals erklärte ersterer mit Schreiben vom 2. November 2015 gegenüber der Beklagten den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte ein Rücknahmeangebot. Die Beklagte ging darauf allerdings nicht ein.

Der Kläger begründete sein Ansinnen damit, dass ein Sachmangel vorliege. Weiterhin war er der Meinung, dass eine Frist zur Nachbesserung der Beklagten nicht eingeräumt werden musste und ihm darüber hinaus eine lange Wartezeit auf die Nachbesserung nicht zumutbar sei. Das Gericht wies die Klage zurück.

Die Urteilsbegründung im Wortlaut

„Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von insgesamt 23.255,69 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB i. V .m. den §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2, 320, 348 BGB oder sonstigen Rechtsgründen zu.

Zwar haben die Parteien des Rechtsstreits einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB geschlossen, in dessen Rahmen die Beklagte sich hat wirksam vertreten lassen. Auch geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist. Nach der vorbenannten Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im vorliegenden Fall eignet sich das streitgegenständliche Fahrzeug grundsätzlich für den Fahrbetrieb und somit für die gewöhnliche Verwendung.

Jedoch verfügt es nicht über eine Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Käufer eines Neufahrzeugs darf annehmen, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse "Euro 5" vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfverfahrens auch tatsächlich einhält und dieses Ergebnis nicht nur aufgrund einer speziellen, in dem Fahrzeug verbauten Software suggeriert wird, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und in einen Betriebsmodus schaltet, der den Stickoxidausstoß reduziert.

„Dem Rücktritt steht jedoch entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Fall einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Vorliegend hat der Kläger jedoch die sofortige Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Beklagten gefordert, ohne ihr vorher die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gewährt zu haben. Die Einräumung einer Gelegenheit zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich.

Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 440 S. 1 Alt. 3 BGB nicht vor. Nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB bedarf es außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 der Fristsetzung unter anderem auch dann nicht, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist. Dabei ist die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung - im Gegensatz zu der Vorschrift des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB - allein aus der Perspektive des Käufers zu bestimmen und kann sich aus der Person des Verkäufers, der Art der Mangelhaftigkeit sowie den mit der Nacherfüllung verbundenen Begleitumständen ergeben (vgl. Faust in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 01.08.2014, § 440 Rn. 35 ff.). Dies zugrunde gelegt kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die von der Beklagten weiterhin angebotene Nacherfüllung unzumutbar ist.

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