Das OLG Bamberg hält bei einem Abgassachmangel eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung für unmöglich, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern durch ein neues Modell mit einer anderen Motorisierung ersetzt worden ist.
Im verhandelten Fall ging es um einen VW Tiguan der ersten Generation.
(Bild: Volkswagen)
Das OLG Bamberg hält bei einem Abgassachmangel eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung für unmöglich, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern durch ein neues Modell mit einer anderen Motorisierung ersetzt worden ist. Das teilte das Gericht in einer Entscheidung am 2. August 2017 (AZ: 6 U 5/17) mit.
Im vorliegenden Fall ging es um einen mit dem Abgassachmangel behafteten Pkw VW Tiguan Sport & Style Bluemotion 2,0 TDI, dessen Übergabe durch den neben dem Hersteller verklagten Händler am 31. Juli 2015 an den Kläger erfolgte. Unstrittig war zwischen den Parteien, dass der an den Kläger gelieferte Pkw nicht mehr hergestellt wird und die mittlerweile hergestellte zweite Generation des VW Tiguan eine geänderte Motorisierung aufweist.
Gleichwohl beantragte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Bayreuth (AZ: 21 O 34/16) die Ersatzlieferung eines aktuellen Modells des streitgegenständlichen Pkw. Im Berufungsverfahren ging es im Wesentlichen noch um die Ersatzlieferung des Fahrzeugs, die das erstinstanzliche Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2016 abgewiesen hatte.
Auch das OLG Bamberg geht in seinem Beschluss von einer Unmöglichkeit der Ersatzlieferung aus. Mit Beschluss vom 20. September 2017 hat das OLG Bamberg wie angekündigt die Berufung zurückgewiesen. Ergänzend führte das Gericht noch wörtlich aus:
„1. Soweit der Kläger auf den Seiten 8-12 der Berufungsbegründung umfangreiche Ausführungen zur Frage des Sachmangels macht, gehen diese Ausführungen ins Leere, nachdem das Erstgericht das Vorliegen eines Mangels aufgrund der eingebauten Software ausdrücklich bejaht hat. Ob dies zutrifft, kann an dieser Stelle dahinstehen.
2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) zu der beantragten Ersatzlieferung nicht verpflichtet ist.
a) Soweit der Kläger seinen Vortrag, eine objektive Unmöglichkeit der Nacherfüllung liege nicht vor, unter Sachverständigenbeweis stellt, beruft er sich auf ein untaugliches Beweismittel. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der an den Kläger gelieferte PKW VW Tiguan 2.0 TDI, 103 kW (140 PS) nicht mehr hergestellt wird. Die mittlerweile hergestellte 2. Generation des VW Tiguan weist eine geänderte Motorisierung auf. Welche Konsequenzen sich aus diesem unstreitigen Sachverhalt ergeben und ob ein Fall objektiver Unmöglichkeit vorliegt, ist eine rechtliche Frage, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.
b) Die Beklagte zu 1) ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht zu der vom Kläger beantragten Nachlieferung verpflichtet.
(1) Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, wird auch bei einem Stückkauf die Möglichkeit einer Ersatzlieferung bejaht, wenn eine gleichartige und gleichwertige Sache beschafft werden kann (BGH, Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/15, Tz. 18, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003, 8 W 83/02, Tz. 13; Palandt-Weidenkraft, BGB, 76. Aufl., § 439, Rn. 15; MüKo-Westermann, BGB, 7 Aufl., § 439, Rn. 12; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2014), § 439, Rn. 64; a.A. BeckOK-BGB/Faust, § 439, Rn. 34).
(2) Aufgrund des Umstands, dass die vom Kläger erworbene erste Generation des VW Tiguan nicht mehr hergestellt wird, ist eine Ersatzlieferung in der Form, wie sie vom Kläger begehrt wird, ausgeschlossen.
(3) Ob ein Anspruch des Klägers auf Lieferung eines VW Tiguan der zweiten Generation besteht, muss hier nicht entschieden werden. Ein entsprechender Antrag des Klägers liegt nicht vor. Es ist daher nicht bekannt, auf welches konkrete Fahrzeugmodell und auf welche Ausstattungsmerkmale sich das Nacherfüllungsbegehren des Klägers überhaupt richtet.
(4) Ein Hinweis des Erstgerichts auf die Möglichkeit einer Antragsanpassung war nicht geboten. Das Erstgericht hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Lieferung eines Fahrzeugs der zweiten Generation, das eine geänderte Motorisierung aufweist, nicht besteht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11, zur Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Folgendes ausgeführt:
„Bei dem Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 221). Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie – im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige – Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums einer mangelfreien Sache – nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drucks, aaO; Senatsurteile vom 15. Juli 2008 – VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18 mwN; vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49).“ (BGH a.a.O., Tz. 24).
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze geht der Senat für den Fall des Kaufs eines Neuwagens davon aus, dass zwar eine absolute Identität im Hinblick auf alle Ausstattungsvarianten nicht erforderlich, eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung aber dann unmöglich ist, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern durch ein neues Modell mit einer anderen Motorisierung ersetzt worden ist (ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011, 13 U 1161/11, Tz. 51-55; LG Heidelberg, Urteil vom 30.06.2017, 3 O 6/17, Tz. 30-33 zum VW Tiguan I und m.w.N. zur erstinstanzlichen Rechtsprechung; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., 2017, Rn. 727).
Nach derzeitigem Sachstand wäre daher selbst für den Fall einer geänderten Antragsstellung ein Nacherfüllungsanspruch des Klägers nicht gegeben.“