Abgassachmangel: Gericht hält Nachbesserung für nicht möglich

Von autorechtaktuell.de

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Das Landgericht Heilbronn sieht bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Auto einen erheblichen Mangel und hält den vom Käufer ausgesprochenen Rücktritt vom Kaufvertrag für wirksam.

(Bild:  Audi)
(Bild: Audi)

Das Landgericht (LG) Heilbronn sieht bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Auto einen erheblichen Mangel. Eine Nachbesserung hält das Gericht nicht für möglich, da sich der merkantile Minderwert dadurch nicht beseitigen lasse. Daher gab das Gericht der Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag statt (Urteil vom 15.8.2017, AZ: 9 O 111/16).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Audi Q3 2.0 TDI, der dem Kläger vom dem beklagten Autohaus, einem Audi-Vertragshändler, am 2.2.2014 übergeben wurde. Wegen des sachmangelbehafteten Fahrzeugs erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22.7.2016 die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw.

Die Beklagte war der Auffassung, dass das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit sei und erklärte einen bis zum 31.12.2017 befristeten Verjährungsverzicht. Die Klage war zuletzt im Wesentlichen auf die Zahlung von 29.200 Euro nebst Zinsen gerichtet, wobei sich der Kläger eine Nutzungsvergütung anrechnen ließ.

Aus der Urteilsbegründung

Das LG Heilbronn gab dem Klägerbegehren im Wesentlichen statt und führte wörtlich aus: „Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.156,96 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

Das erworbene Fahrzeug war bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug mit einer Umschaltsoftware ausgestattet ist, die die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Modi betreibt, je nachdem, ob es sich auf dem Prüfstand (Modus 1) oder im realen Fahrbetrieb (Modus 0) befindet. Die mit Hilfe dieser Vorrichtung auf dem Prüfstand erzielten Abgaswerte weichen damit nicht nur deshalb von denjenigen im realen Fahrbetrieb ab, weil der durchgeführte Fahrzyklus nicht dem realen Fahrbetrieb entspricht, sondern weil die Abgasrückführungsrate im Prüfbetriebsmodus (Modus 1) höher ist, als auf der Straße (Modus 0).

Der Zweck der vom Kläger beanstandeten Vorrichtung besteht einzig darin, niedrigere Abgaswerte vorzutäuschen. Mit einer solchen Umschaltsoftware versehene Fahrzeuge sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht vorschriftsmäßig.

Das Vorhandensein der Umschaltsoftware im System des erworbenen Fahrzeuges stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges darf objektiv erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist. Beworben wurden die Fahrzeuge vom Hersteller mit den Abgaswerten, die sie im Testbetrieb (Modus 1) erreicht hatten. Dieses ist eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, da auch der Beklagten diese Werte bekannt waren. Beim Käufer wurde dadurch nicht nur der Eindruck erweckt, dass diese Fahrzeuge im Realbetrieb zumindest ähnliche Werte erreichen - es wurde vor allem der Eindruck erweckt, die Motoren dieser Fahrzeuge würden im Realbetrieb betreffend die Abgasreinigung genauso betrieben, wie im Testbetrieb. Dass dem nicht so war, ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall, wie ein einfaches Gedankenexperiment zeigt.

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