Abgassachmangel: Gericht hält Nachbesserung für nicht möglich

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Der vom Kläger erklärte Rücktritt ist wirksam.

Nach allem steht der Klägerin in der Rechtsfolge ihres erklärten Rücktritts gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen als Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) zu, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Nutzungsersatz wird bei Neufahrzeugen ermittelt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Ergebnis durch die Gesamtlaufleistung geteilt wird (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage RN 1166 m. w. N.; LG Krefeld 2 O 83/16 unter Bezug auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008,1199 und LG Hamburg 301 O 96/16).

Die Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs schätzt das Gericht in Übereinstimmung mit den Schätzungen auch in den oben zitierten Entscheidungen für andere Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 auf 250.000 Kilometer.

Die Laufleistung des Fahrzeuges betrug zum Schluss der mündlichen Verhandlung unbestritten 60.300 Kilometer.

Es errechnet sich somit ein Nutzungsvorteil von 7.043,04 Euro (29.200 Euro x 60.300 Kilometer : 250.000 Kilometer) der von dem Kaufpreis abzuziehen ist. Hiernach steht der Klägerin ein Betrag von 22.156,96 Euro zu (29.200 Euro ./. 7.043,04 Euro).

Diesen, oder einen anderen Nutzungsvorteil hätte die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung anhand der damals gefahrenen Kilometer ermitteln und vom geforderten Zahlbetrag abziehen können; der antragsgemäß geltend gemachte Abzug Zug-um-Zug genügte nicht, zumal es nicht Aufgabe der Beklagten war, diese Nutzungsvergütung zu ermitteln. Nutzer des Fahrzeugs war der Kläger; nur ihm standen damit die erforderlichen Daten zur Verfügung. Soweit deshalb von diesem Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht wird, ist der Kläger unterlegen und die Klage im Übrigen abzuweisen.“

Das Urteil in der Praxis

Das LG Heilbronn geht von einem erheblichen Sachmangel und auch von einer Rücktrittsberechtigung aus – des Weiteren von einem Minderwert des Fahrzeugs. Beim Abzug der Nutzungsvergütung geht das LG Heilbronn von einer Lebenslaufleistung des betroffenen Neufahrzeugs von 250.000 Kilometer aus.

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