Abmahnung: „Falsche“ Angabe ist nicht automatisch irreführend

Von autorechtaktuell.de

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Wird ein Gebrauchtwagen in einem Online-Portal einer „falschen“ Kilometer-Suchrubrik zugeordnet, so ist dies nicht automatisch ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

(Foto:  Archiv)
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Wird ein Gebrauchtwagen in einem Online-Portal einer „falschen“ Kilometer-Suchrubrik zugeordnet, so ist dies nicht automatisch als abmahnfähger Wettbewerbsverstoß zu werten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6. Oktober 2011 entscheiden (AZ: I ZR 42/10) .

Nicht wenige Anwälte haben sich mittlerweile darauf spezialisiert, das Internet nach abmahnfähigen Inhalten zu durchforsten und Unterlassungserklärungen mitsamt Kostennoten zu verschicken. Dies betrifft oftmals Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, nicht selten in der Kfz-Branche. Dass man es sich mit der Annahme von Wettbewerbsverstößen nicht zu leicht machen sollte, zeigt das genannte BGH-Urteil, das die Entscheidungen zweier Vorinstanzen aufhob.

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Anzeige im Gebrauchtwagen-Portal Mobile.de. Hier konnte man seinerzeit für die Eingabe wählen, ob man hinsichtlich des Kilometerstandes „beliebig“ angibt oder aber eine bestimmte Zahl (z B. 5.000 km oder 100.000 km). Ein Verkäufer (Beklagter) inserierte 2008 einen Wagen in der Rubrik „unter 5.000 km“, jedoch unter folgender Überschrift „BMW 320d Touring, Gesamt-Kilometer 112.970, ATM 1.260 Kilometer“. Auch im Anzeigentext wurde ausdrücklich auf die Tatsache hingewiesen, dass lediglich die Laufleistung des Austauschmotors unter 5.000 km beträgt.

Ein Anwalt (Kläger) hatte das als wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung abgemahnt und wegen Nichtunterzeichnung der Unterlassungserklärung geklagt. Das Landgericht (LG) Freiburg sah einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 8 Abs.1, §§ 3, 5 Abs.1 UWG genauso gegeben wie das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Beide Gerichte stützten ihr Urteil auf den Umstand, dass der potenzielle Käufer durch die Einordnung in die falsche Rubrik dazu verleitet werde, ein Angebot in die Kaufentscheidung einzubeziehen, das er ansonsten gar nicht wahrgenommen hätte.

Der BGH hielt dies für nicht ausreichend. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um einen hochpreisigen Konsumartikel im Wert von immerhin 17.800 Euro handelte - einer Preiskategorie also, in der Angebote durch einen durchschnittlichen Verbraucher genau geprüft werden - lehnte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß ab.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„… Ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher wird wie das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat auch den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 112.970 km sofort erkennen. Er wird die Einstellung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten.

Mit diesen Feststellungen des Berufungsgerichts steht seine Annahme nicht in Einklang, die unrichtige Einordnung sei geeignet, die vom Verbraucher zutreffende Kaufentscheidung zu Lasten der Wettbewerber und damit auch zu Lasten der Klägerin relevant zu beeinflussen. In dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik liegt allerdings eine unwahre Angabe über dessen Laufleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es für die Annahme einer Irreführung genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst. ... Das gilt jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt wurde ... und der Widerspruch evident "ins Auge springt".

Der Umstand, dass das Angebot der Beklagten nicht nur in der Suchrubrik "bis 5.000 km", sondern beispielsweise auch in der Rubrik "bis 100.000 km" erscheint, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sollte ein Kaufinteressent das von der Beklagten angebotene Gebrauchtfahrzeug deswegen in seine Kaufentscheidung mit einbeziehen, weil dieses mit einem Austauschmotor mit relativ geringer Laufleistung ausgestattet war, reichte dies für die Annahme einer relevanten Irreführung nicht aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich der angesprochene Interessent nur aufgrund der irreführenden Angabe näher mit dem Angebot befasst ... Die Angaben zum Einbau des Austauschmotors und dessen Laufleistung waren nach Feststellung des Berufungsgerichts jedoch zutreffend ...“

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