Abmahnung nach vorgeschobenem Kaufinteresse

Autor / Redakteur: Ulrich Dilchert / Julia Mauritz

Im Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe wurde in den letzten Wochen eine verstärkte Abmahntätigkeit mit einer ganz besonderen Masche festgestellt.

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Mann hat eine Vielzahl von Abmahnungen versandt, zunächst im Auftrag einer Firma Maritime Compagnie Bremen Handelsgesellschaft mbH und zuletzt im Auftrag der Firma Car Consult Europe Ltd. Der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. (ZLW) liegt eine Vielzahl derartiger Abmahnungen vor.

Dabei hat alles ganz harmlos angefangen: Die betroffenen Automobilhändler haben allesamt Neufahrzeuge in Internetbörsen beworben. Auf ein solches Inserat hat sich per E-Mail ein Interessent gemeldet – wie sich später herausgestellt hat, ein Testkäufer. Diese Person hat vorgegeben, das beworbene Fahrzeug kaufen zu wollen. In der E-Mail hat sie darum gebeten, einen Kaufvertrag zu übersenden, mit der Absicht, diesen nach Rücksprache mit der Familie später unterschrieben zurücksenden zu wollen.

Abmahnung statt Kaufvertrag

Dieser Bitte sind die betroffenen Automobilhändler nachgekommen und haben das Formular „Unverbindliche Bestellung“ per E-Mail oder per Fax an den Interessenten übermittelt. Anders als erwartet hat der Interessent die verbindliche Bestellung jedoch nicht unterschrieben zurückgesandt. Stattdessen haben die betroffenen Unternehmen Post von einem Rechtsanwalt erhalten, der eine Abmahnung nebst Einforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beinhaltete.

Die Begründung: Bei Übersendung des Kaufvertrags per E-Mail oder per Fax habe eine Widerrufsbelehrung gefehlt. Diese sei erforderlich, da im vorliegenden Fall die Regeln über Fernabsatzverträge einschlägig seien. Im Rahmen der Unterlassungserklärung wurde für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 001 Euro verlangt und ferner (pauschal!) die Übernahme der Anwaltskosten.

Nicht ignorieren, aber auch nicht zahlen

Grundsätzlich sollte der Betroffene die Abmahnung nicht ignorieren, da sonst mit einer einstweiligen Verfügung gedroht wird. Die Betroffenen sollten stattdessen einen in Wettbewerbssachen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren und ihren Verband oder die ZLW über die Abmahnung informieren. Mit guter Vorbereitung und anwaltlicher Hilfe konnte in der Mehrzahl der Fälle der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewehrt oder eine bereits erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben werden.

Nicht ratsam ist es, ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Einerseits gibt es Erfolg versprechende Argumentationsmöglichkeiten, mit denen die Abmahnung materiellrechtlich angegriffen werden kann. Andererseits erscheint die vom Anwalt geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 5 001 Euro in Anbetracht des Falles zu hoch.

Ein weiterer „Fallstrick“ liegt in der pauschalen Verpflichtung, die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Nach Informationen der betroffenen Autohäuser kommt im Nachhinein eine Rechtsanwaltsrechnung, basierend auf einem Streitwert von 30 000 Euro. In Anbetracht der Vielzahl der vorliegenden Abmahnungen und der Schwere des angeblich vorliegenden Verstoßes erscheint ein solcher Streitwert jedoch übersetzt.

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