Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Neuwagenbasis bei einer Laufleistung von über 1.000 Kilometer ist nur dann möglich, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt nicht wiederbeschafft werden kann.

Die Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Neuwagenbasis bei einer Laufleistung von über 1.000 Kilometer ist nur dann möglich, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt nicht wiederbeschafft werden kann. So hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 20.5.2011, AZ: 13 S 27/11) entschieden.

Das LG Saarbrücken hatte im vorliegenden Fall über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Fahrzeug, das weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von 1.674 Kilometer aufwies, einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Bislang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Abrechnung auf Neuwagenbasis lediglich in Reparaturfällen zu entscheiden. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt laut BGH voraus, dass das Fahrzeug bis zu einem Monat alt ist, eine Laufleistung von maximal 1.000 Kilometer aufweist und ein erheblicher Schaden am Fahrzeug eingetreten ist. Der BGH begründet den Vorrang des Integritätsinteresses gegenüber dem Wirtschaftlichkeitsgebot damit, dass das Fahrzeug trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verlöre. Dem Geschädigten wäre dann nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Autos und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrages zu begnügen.

Der vorliegende Sachverhalt stellt laut LG Saarbrücken jedoch einen Sonderfall dar. Denn das Unfallfahrzeug war innerhalb des ersten Monats mehr als 1.000 Kilometer bewegt worden. Nach Auffassung des Gerichts kommt bei einer Laufleistung von 1.000 bis 3.000 Kilometer auch bei Reparaturschäden eine Abrechnung auf Neuwagenbasis aber nur dann in Betracht, „wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur nicht wieder hergestellt werden kann“. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden, erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben und zurückbleibende Beschädigungen die Garantieansprüche des Eigentümers gefährden.

Handelt es sich aber - wie im vorliegenden Fall - um einen „wirtschftlichen Totalschaden“, so ist laut LG Saarbrücken dem Neuwagenersatz nicht die Reparatur des Fahrzeugs sondern der Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (zum Wiederbschaffungswert) gegenüberzustellen. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten festgestellt, dass dem Geschädigten das am Markt beschaffte Ersatzfahrzeug als „Restitutionsvariante2 zumutbar war. Einen Anspruch auf Neuwagenersatz lehnte das Gericht deshalb ab.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Erstrichter angenommen, dass der Eigentümer eines Neuwagens bei dessen Beschädigung unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen. Dabei ist zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Möglichkeiten kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen.

Dabei hat er allerdings das ebenfalls in § 249 Abs. 2 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Dieses verlangt, den Schaden auf wirtschaftlich sinnvolle Art zu beheben und das Unfallauto mit möglichst geringem (Reparatur-) Aufwand in seinen früheren gleichwertigen Zustand zurück zu versetzen. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zur Restitution „erforderlich“. Zudem darf sich der Geschädigten durch den Schadensersatz nicht. Er soll zwar vollen Ersatz erhalten, aber an dem Schadensfall nicht verdienen.

2. Ob diese Grundsätze zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auch dann Anwendung finden, wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - aufgrund eines wirtschaftlichen Totalschadens lediglich Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeuges) als Form der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung auf Neuwagenbasis betrafen bislang nur Fälle, in denen der Geschädigte zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis berechtigt war.

Der BGH geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Instanzgerichte davon aus, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis im Regelfall nur dann erfolgen kann, wenn das beschädigte Fahrzeug höchstens 1.000 Kilometer gelaufen ist. Dieser Regelfall, in dem das Integritätsinteresse des Geschädigten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis und damit eine höhere als die eigentlich erforderliche Ersatzleistung rechtfertigt, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung daneben eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 Kilometer in Betracht kommt, setzt dies voraus, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Geschädigten die nach § 249 Abs. 2 BGB aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Restitutionsmaßnahme nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch der Wert des Unfallwagens nicht voll ausgeglichen wird. Dies wurde etwa für den Fall bejaht, dass:

  • sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden, die trotz sorgfältiger Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt
  • nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben
  • eine Beschädigung stattgefunden hat, die die Garantieansprüche des Eigentümers gefährden kann

Einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger, dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 1.674 Kilometer gelaufen war, weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Denn vorliegend war die nach § 249 Abs. 2 BGB gebotene Restitutionsmaßnahme eine Ersatzbeschaffung, die auf den Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zielt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... hätte ein Fahrzeug wie das klägerische in dessen Zustand vor dem Unfallereignis am Markt beschafft werden können. Der Kläger hätte deshalb im Rahmen des Schadensersatzes ein Fahrzeug erhalten, das in gleichem Maße wie sein beschädigtes Fahrzeug vor dem Unfall neuwertig und ohne den Makel einer Reparatur gewesen wäre. Die Anschaffung eines solchen gleichwertigen Fahrzeuges als Restitutionsmaßnahme waren dem Kläger nach Auffassung des Gerichts auch allgemein zumutbar.“

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