Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei erheblicher Beschädigung
Der Geschädigte hat nach einem Unfallereignis nur Anspruch auf Neuwagenersatz, wenn das neuwertige Fahrzeug auch erheblich beschädigt worden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Unfallschäden durch Auswechseln der beschädigten Teile samt Nachlackierung spurlos zu beseitigen sind.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gem. § 249 BGB grundsätzlich Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes seines Fahrzeugs. Da ein fabrikneues, unfallfreies Fahrzeug besondere Wertschätzung genießt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte unter Umständen Anspruch auf Neupreiserstattung hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug neuwertig und darüber hinaus erheblich beschädigt ist.
Neuwertig ist ein Fahrzeug in der Regel dann, wenn die Fahrleistung 1.000 km nicht überschreitet und das Fahrzeug nicht älter als ein Monat ist.
Über die Frage, wann eine erhebliche Beschädigung vorliegt, entschied mit Datum vom 19.05.2009 das LG Zwickau (AZ: 7 O 404/08):Eine erhebliche Beschädigung liegt nach Ansicht des Landgerichts nicht vor, wenn der Unfallschaden durch Auswechseln der beschädigten Teile samt Nachlackierung spurlos beseitigt werden kann bzw. wenn lediglich ein Ausbeulen des Schadens erforderlich wird, der technisch einwandfrei und ohne optische Beeinträchtigung von außen repariert werden kann. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung kommt nach Ansicht des Gerichts eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn nicht ausschließlich solche Teile des Fahrzeugs beschädigt sind, die spurlos ausgewechselt werden können und damit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann. Um eine erhebliche Beschädigung annehmen zu können, müsse vielmehr Karosserie oder Fahrwerk des Fahrzeugs so stark beschädigt sein, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht lediglich Montageteile auszutauschen sind, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einherginge.
Auf die Relation zwischen Reparaturkosten und dem Kaufpreis des Fahrzeugs komme es hingegen jedoch nicht an, so das Gericht.
Für die Praxis relevant ist überdies, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.06.2009, AZ: VI ZR 110/08) eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur dann erfolgen kann, wenn der Geschädigte auch ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft.
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