Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Wird ein Unfallwagen nach Reparatur nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt, ist eine Kostenabrechnung nur auf Wiederbeschaffungsbasis unter Berücksichtigung des Restwerts möglich.

Wird ein unfallbeschädigtes Autos nach der Reparatur nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt, so ist eine Abrechnung der Reparaturkosten nur auf Wiederbeschaffungsbasis unter Berücksichtigung des Restwertes möglich. So hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (22.3.2013, AZ: 13 S 199/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall stritten zwei Parteien über die Frage, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls fiktive Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Wertminderung auf der Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens beanspruchen kann oder ob er – wie die gegenerische Kfz-Haftpflichtversicherung behauptete – auf die Geltendmachung des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt ist.

Im konkreten Fall lagen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte (Kläger) realisierte den Restwert des beschädigten Fahrzeuges durch Inzahlunggabe beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges. Die Haftpflichtversicherung wendete nun ein, dass eine Weiternutzung nicht erfolgte und somit die Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis abzüglich des erzielten Restwertes gerechtfertigt ist. Hinsichtlich des Restwertes wendete der Geschädigte ein, dass dieser nicht marktgerecht sei, sondern lediglich im Hinblick auf den Fahrzeugkauf gezahlt wurde und deshalb nicht in voller Höhe in Abzug zu bringen sei.

Das LG Saarbrücken vertrat unter Bezugnahme auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Auffassung, dass hier nur die Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis unter Berücksichtigung des Restwertes möglich ist, da eine Weiternutzung des Fahrzeugs von sechs Monaten nicht erfolgte.

Zu den Urteilsgründen

„Der Geschädigte, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen will, kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Ist dies nicht der Fall, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Er muss sich also den Restwert des geschädigten Fahrzeuges auf dessen ersatzfähigen Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. So liegt es im vorliegenden Fall: Denn der Kläger hat sein Fahrzeug kurz nach dem Unfallereignis in unrepariertem Zustand veräußert.“

Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Restwertes führt das Gericht aus:

„a) Der Geschädigte darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat., Eine solche Wertermittlung lag hier nicht vor, vielmehr hat der Kläger durch Veräußerung seines Fahrzeuges einen Erlös erzielt, der als Anhaltspunkt für den tatsächlich erzielbaren Restwert zugrunde gelegt werden kann.

b) Soweit der Kläger unter Anerbieten eines Sachverständigenbeweises behauptet hat, der auf dem regionalen Markt tatsächlich erzielbare Restwert habe unter dem von ihm erzielten Erlös gelegen, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung. Denn auch wenn ein überdurchschnittlicher Erlös zugrunde gelegt würde, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dieser dem Schädiger gutzubringen, wenn der Geschädigte, was der Schädiger zu beweisen hat, für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

Das LG Saarbrücken sprach dem Geschädigten deshalb die von der Versicherung bis dahin vorenthaltene Umsatzsteuer durch die Neuanschaffung des Ersatzfahrzeuges zu.

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