Abrechnung eines Leasingvertrags nach Diebstahl

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Kündigt ein Leasingnehmer einen Leasingvertrag nach dem Diebstahl des Autos, muss noch der Ablösewert ermittelt werden. Dabei kommt es auf die Regelungen im Leasingvertrag an.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Geht das Leasingobjekt, im vorliegenden Fall ein Auto, während der Laufzeit des Leasingvertrags durch Diebstahl verloren, ergibt sich immer wieder ein Problem mit der Berechnung des Ablösewerts. In diesen Fällen kommt es auf die Regelungen im Leasingvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Rechtskonformität an. Das verdeutlicht ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2016 (AZ: 7 U 2038/16).

Im verhandelten Fall ging es um die Abrechnung eines beendeten Leasingvertrages, nachdem die Leasinggeberin (Klägerin) den Leasingvertrag aufgrund einer Entwendung des Fahrzeugs gekündigt hatte. Der Streit hatte sich entzündet an einem von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellten Ablösewert, der sich unter Abzug der Leistungen der Kaskoversicherung errechnete.

Das erstinstanzliche Gericht (LG München I) gab dem ursprünglichen Klageantrag zur Zahlung des Ablösewerts mit Urteil vom 18.04.2016 (AZ: 10 HK O 23027/15) statt. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte (Leasingnehmerin) ihren Klageabweisungsantrag weiter. Damit fand die Leasingnehmerin allerdings wenig Gehör vor dem OLG München.

Das Gericht wies die Berufung in der Hauptsache weitestgehend als unbegründet zurück. Das Landgericht habe der Leasinggeberin zu Recht den errechneten Ablösewert von 6.837,17 Euro nebst Verzinsung zuerkannt. Die Leasingnehmerin konnte allerdings durchsetzen, dass sie die geltend gemachten Mahnkosten und kapitalisierten Verzugszinsen nicht zahlen muss. In dem weiteren Urteil nimmt das Gericht zudem ausführlich Stellung zur Methode für die Berechnung des Ablösewerts.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Der Anspruch auf den Ablösewert, vermindert um die von der Kaskoversicherung erstatteten Beträge, ergibt sich aus Ziff. XV.1, 3 der - unstreitig in den Vertrag einbezogenen – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (abgedruckt in Anlage K 1). Gemäß Ziff. X.6 dieser Bedingungen war die Klägerin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, nachdem das Leasingobjekt entwendet, also verloren gegangen war. Ziff. XV. regelt die Abrechnung des Vertrages für diesen Fall. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin erhebt die Beklagte keine konkreten Einwände. 12 Ziff. XV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Es handelt sich um eine leasingtypische, nach Kenntnis des Senats in Leasingverträgen vergleichbarer Art übliche Bestimmung. Die Klausel benachteiligt den Leasingnehmer auch nicht unbillig im Sinne von § 307 BGB. Vielmehr stellt sie (gerade für den hier vorliegenden Fall des Verlustes des Fahrzeugs) einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer dar. Der Leasingnehmer trägt (nicht anders als bei einem eigenen Fahrzeug) nach Ziff. XI.1 der AGB die Gefahr des zufälligen Untergangs. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist der Leasingnehmer nach nach Ziff. X.1 der Leasingbedingungen verpflichtet, eine Fahrzeugvollversicherung für das Leasingobjekt abzuschließen.

Konsequent gesteht Ziff. XV. der AGB dem Leasinggeber einen Anspruch auf den Rest seiner Primäransprüche als Schadensersatz zu, allerdings vermindert um die Versicherungsleistung. Damit steht der Leasingnehmer genau so, wie wenn ihm ein eigenes Fahrzeug entwendet worden wäre. Auch dann hätte er nämlich eine eventuelle Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und einer Versicherungsleistung zu tragen.

Damit besteht grundsätzlich der Anspruch der Klägerin auf den Ablösewert, vermindert um die (unstreitige) Versicherungsleistung. Streit zwischen den Parteien besteht jedoch über die Methode zur Ermittlung des Ablösewerts. Die Klägerin stützt sich auf die Ziffer 2. auf Seite 1 des Leasingvertrages (Anlage K 1). Die Beklagte hält diese Regelung für nicht einschlägig, zumindest aber für unklar (§ 305 c Abs. 2 BGB). Der Senat hat gegen die Berechnung der Klägerin entsprechend der genannten Klausel (restliche Leasingraten plus kalkulierter Restwert minus drei Prozent ersparte Aufwendungen, abgezinst mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz) im Ergebnis keine Einwände.

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