Abschleppkosten: Es darf auch etwas mehr sein
Bei schweren Unfallschäden darf der geschädigte Autofahrer sein Fahrzeug zu einer Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lassen – auch wenn dies höhere Kosten verursacht.
Bei schweren Unfallschäden darf der geschädigte Autofahrer sein Fahrzeug zu einer Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lassen – auch wenn dies höhere Kosten verursacht. So hat das Amtsgericht (AG) Mühlheim/Ruhr in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 26.2.2015, AZ: 23 C 1690/14) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien im Rahmen eines Haftpflichtschadenfalls um die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten. Dabei ging es bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht (AG) Mühlheim insbesondere darum, ob die Dauer der Abschleppaktion und die Abschleppkosten angemessen waren. In seiner Entscheidung hielt das Gericht eine Abschleppdauer von drei Stunden á 135 Euro für „angemessen“.
Zu den Urteilsgründen
In der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Mühlheim heißt es: „Diese Summe ist adäquat kausal verursachte Folge des Unfalles vom 24.3.2014. Das war kein Schaden, mit dem man irgendeine Hyundai-Werkstatt befassen konnte. Der Kläger hatte ein anzuerkennendes Interesse daran, dass weitere Vorgehen dort eingehend zu besprechen, wo er als Kunde geschätzt war. Der Schaden stellte sich für den Kläger nach dem Unfall so dar, dass entweder umfangreichste handwerkliche Arbeiten auszuführen waren oder der relativ junge Pkw der Schrottpresse zu überordern war. Es war sinnvoll, die Begutachtung nicht nur aus der Ferne zu begleiten.“
Nach Recherchen des Gerichts setzen Automobilclubs wie ADAC oder ACE in der Region Mülheim an der Ruhr (wo der Unfall passierte) und Hattingen (wo die Vertragswerkstatt des Klägers sitzt) für einen Radius von 75 Kilometern Abschleppkosten-Pauschalen um die 300 Euro an. Dies, so das Gericht, seien mithin die in der Region „üblichen Aufwendungen bei schadens- oder unfallbedingten Abschleppungen“. Die beauftragte Kfz-Werkstatt berechnete dem Kläger pauschale Kosten von 466 Euro (netto) oder 554 Euro (brutto).
Das AG Mühlheim/Ruhr hielt auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Abschlepprechnung und der Vergleichspreise von ADAC und ACE eine Abschleppdauer von drei Stunden à 135 Euro (netto) für angemessen. Die von der beklagten Versicherung anerkannten 165 Euro für eine Abschleppdauer von einer Stunde erschienen dem Gericht als „deutlich zu optimistisch“. Denn im konkreten Fall sei es nicht um das „routinemäßige Abschleppen eines Falschparkers“ gegangen, sondern vielmehr um das „professionelle Abschleppen eines schwer beschädigten Unfallfahrzeugs“. Zudem spreche die Schwere des Schadens eindeutig „für eine umfangreiche Unfallaufnahme“.
Das Urteil in der Praxis
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Abschleppkosten sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das AG Mülheim hielt es für die Beurteilung auch maßgeblich, dass bei dem erheblichen Schadenumfang die Werkstatt des Vertrauens in die Schadenbeurteilung einbezogen wurde.
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