Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind zu erstatten
Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Rosenheim muss das Abschleppen in die heimische Werkstatt von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Dafür müssen allerdings einige Kriterien erfüllt sein.

Anfallende Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind erstattungsfähig. Das hat das Amtsgericht (AG) Rosenheim in einem Urteil vom Mai diesen Jahres bestätigt (AG Rosenheim, Urteil vom 12.5.2017, AZ:8 C 90/17). Dabei gilt es allerdings einige Kriterien zu beachten, die erfüllt sein müssen.
Damit die Mehrkosten durch die gegnerische Versicherung getragen werden, müssen relativ hohe Reparaturkosten anfallen und eine jahrelange Vertrauensbeziehung zur Werkstatt bestehen. Eine bestimme Nähe zur Werkstatt ist ebenfalls von Vorteil – bei Abschleppvorgängen über 500 Kilometer zu Komplikationen kommen
Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Parteien um die restlichen Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ließ sein Fahrzeug zu seiner je nach Fahrtstrecke zwischen 107 Kilometern und 123 Kilometern entfernten Heimatwerkstatt bringen, wofür ihm 535,60 Euro in Rechnung gestellt wurden. Hierauf regulierte die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich 160,65 Euro.
Das AG Rosenheim gab der Klage statt und führt in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus:
„Unstreitig hat der Kläger, welcher seit fünf Jahren Halter des Fahrzeugs war, dieses regelmäßigen Inspektionen bei seiner Heimatwerkstatt, welche auch das Abschleppunternehmen und die Reparaturwerkstatt nach dem Unfall war, unterzogen. Demnach hatte der Kläger durch sein dem Unfall vorausgegangenes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er, offensichtlich ohne Ausnutzen von Preisspannen unterschiedlicher Kraftfahrzeugwerkstätten, über Jahre hinweg die Heimatwerkstatt mit der Inspektion betraut. […]
Der Kläger als Laie konnte aus damaliger Sicht unmittelbar nach dem Unfall und bei der Entscheidung des weiteren Vorgehens bezüglich des Abschleppziels nicht ausschließen, dass ein Reparaturfall vorliege. Ein solcher Reparaturfall hat sich letztlich, in Bestätigung der Prognose des Klägers, auch erwiesen.[…]
Im Übrigen war dem Kläger angesichts des Gesamtschadens von über 10.000 Euro, welcher offensichtlich von der Dimension von vornherein absehbar war, wie angesichts des Gesamtschadenbildes von beiden Parteien angenommen, nicht zuzumuten, besonders sorgfältige Erwägungen zur Reduzierung von Abschleppkosten anzustellen. Den Transportkosten kam in der Gesamtbetrachtung offensichtlich von vornherein eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies schließt zwar eine Verpflichtung zur Schadenminderungspflicht nicht aus, relativiert aber die Intensität, mit der der geschädigte im Rahmen von §254 BGB die Schadenhöhe zu mindern hat. Weiter ist vom Umfang und der Komplexität der Reparaturen das Interesse des Geschädigten abhängig, diese Reparaturen in einer Vertrauenswerkstatt vornehmen zu lassen. Im konkreten Fall handele es sich nicht um Bagatellreparaturen. Damit steigt auch das Risiko, dass spätere Mängelansprüche streitig werden können. Es steigt auch das Risiko, von vorneherein seitens der Werkstätten hinsichtlich der Erforderlichkeit von Reparaturen falsch beraten zu werden. Ferner ist es von einem besonderen Wert, über Jahre, wie hier, einheitlich von einer Werkstätte bedient worden zu sein und diesbezüglich Vertrauen aufgebaut zu haben.“
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