Abtretung kann Gutachterkosten einschließen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Abtretung eines Schadenersatzanspruchs künftiger Sachverständigenkosten ist grundsätzlich zulässig. Kürzt die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten, darf der Geschädigte jederzeit einen Gutachter beauftragen.

Die Abtretung eines Schadenersatzanspruchs auch künftiger Sachverständigenkosten ist grundsätzlich zulässig. Zudem darf ein Geschädigter bei Kürzung der Reparaturkosten durch die gegnerische Versicherung jederzeit einen Gutachter mit einer kostenpflichtigen, ergänzenden Stellungnahme beauftragen. So hat das Amtsgericht (AG) Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 9. November 2011 entschieden (AZ: 10 C 308/11).

Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Haftpflichtschaden-Gutachtens beauftragt. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten jedoch um rund 500 Euro. Daraufhin klagte der Autofahrer vor dem Amtsgericht Essen gegen die Versicherung und beauftragte den Sachverständigen mit einer ergänzenden Stellungnahme. Zudem trat er seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro ab, das den Anspruch seinerseits an ein Inkassobüro (Klägerin) abtrat.

Das Amtsgericht (AG) Essen schnitt in seiner Entscheidung zwei wesentliche Fragestellungen an. Zum einen stellte das Gericht klar, dass die Abtretung eines Schadenersatzanspruchs auch zukünftiger Sachverständigenkosten grundsätzlich zulässig ist.

Zum anderen stellte das Gericht fest, dass der Geschädigte aufgrund der vorgenommenen Kürzungen der Reparaturkosten durch die Haftpflichtversicherung berechtigt war, einen Sachverständigen mit einer kostenpflichtigen ergänzenden Stellungnahme zu beauftragen. Dabei beurteilte das Gericht ausdrücklich nicht die Qualität dieser Stellungnahme. Laut Urteil nämlich sind die Kosten solcher Gutachten regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn diese objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar sind. Dabei bezieht sich das AG Essen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 8.5.2001 (AZ: 27 U 201/00.)

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