Abtretung von Forderungen ist rechtens

Redakteur: Andreas Grimm

Die Abtretung einzelner Schadenspositionen ist kein Verstoß gegen das neue Rechtsdienstleistungsgesetz. Daraus folgende Forderungen gegen eine Versicherung muss diese bezahlen.

Lässt sich die Autoreparaturwerkstatt/der Autovermieter eine Schadensposition abtreten und fordert diese sodann aus abgetretenem Recht gegenüber der Versicherung ein, so verweisen die Versicherungen, insbesondere im Falle einer Klage, immer wieder auf einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Sie wenden ein, dass die Abtretung gegen diese Rechtsvorschrift verstößt und somit nichtig ist.

Die Reparaturwerkstatt/der Autovermieter sei nicht berechtigt, selbst die Forderungen einzufordern, lautet die Rechtsposition der Versicherer. Dieser Rechtsansicht erteilte das LG Mönchengladbach unter bestimmten Bedingungen eine Absage und trägt damit zur Klarheit bei der Anwendung des seit 01.07.2008 gültigen Rechtsdienstleistungsgesetzes (vorher Rechtsberatungsgesetz) bei (AZ: 5 S 110/08).

Für den Reparaturbetrieb/den Autovermieter eröffnet das Rechtsdienstleistungsgesetz weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abwicklung des Fahrzeugschadens. Er kann sich einzelne Schadensersatzpositionen abtreten lassen und nach erfolgloser Geltendmachung dieser Positionen gegenüber dem Kunden selbst aus abgetretenem Recht vorgehen. Diesem praxisfreundlichen Vorgehen versuchen die Versicherer einen Riegel vorzuschieben und behaupten immer wieder, es liege ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor.

Voraussetzung für die Rechtsabtretung

Das LG Mönchengladbach hat diese Auffassung in einem Urteil vom 20. Januar bei Vorliegen zumindest nachfolgender Voraussetzungen verneint:

  • Zunächst kommt es bereits auf den Wortlaut der Abtretungserklärung an. Lässt sich der Reparaturbetrieb/der Autovermieter nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten abtreten, sondern lediglich einzelne Ersatzansprüche (Mietwagenkosten, Reparaturkosten, Abschleppkosten, etc.), so spricht bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung gegen eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit.
  • Zudem kommt es auf das weitere Vorgehen der Reparaturwerkstatt/des Autovermieters an. Fordert diese zunächst den Geschädigten unter Fristsetzung zum Ausgleich der entstandenen Kosten auf, so spricht auch dieser Umstand gegen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Insbesondere kann nicht ohne nähere Anhaltspunkte von Seiten des Gerichtes davon ausgegangen werden, bei dieser Aufforderung handele es sich um eine bloße Scheinerklärung. Das Gericht bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, Seite 1726), wonach der Autovermieter berechtigt ist, dem beklagten Haftpflichtversicherer sofort in Anspruch zu nehmen, nachdem der Geschädigte auf eine Mahnung keine Reaktion gezeigt hat. Insbesondere rechtfertigt sich in diesem Fall nicht die Annahme einer Scheinerklärung.

In der Praxis gilt, sofern beabsichtigt ist, aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung vorzugehen, diese Punkte bereits im Vorfeld einer Klage zu beachten. Eine „Generalabtretung“ sämtlicher Ansprüche des Unfallereignisses ist zu vermeiden. Der Geschädigte ist zunächst selbst unter Fristsetzung anzumahnen.

Grundzüge der Entscheidung

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin keine Rechtsangelegenheiten der Geschädigten, sondern eigene Angelegenheiten aufgrund der ihr nunmehr eingeräumten Sicherheiten besorgt, heißt es in dem Urteil. „Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Abtretungserklärung. Die Klägerin hat sich nämlich nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt.“ Dies spreche gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten.

„Die Klägerin hat die Geschädigte in allen Fällen zunächst unter Fristsetzung aufgefordert, die Mietwagenkosten auszugleichen. In diesen Schreiben ist der Hinweis, dass der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche verantwortlich bleibt, nochmals enthalten. Soweit das AG hierzu aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Antwortschreiben der Geschädigten, im Ergebnis meint, es handele sich lediglich um Scheinerklärung, so kann die Kammer dem nicht folgen. Die Schlussfolgerung des AG, die beanstandungslose Hinnahme solch „offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen“ impliziere die fehlende Ernsthaftigkeit der Forderungsdurchsetzung, steht im Widerspruch zu den vom BGH im Urteil vom 04.04.2006 (NJW 2006, 1726) gestellten Anforderungen. Danach führt der Umstand, dass der Autovermieter den beklagten Haftpflichtversicherer sofort gerichtlich in Anspruch nimmt, nachdem der Geschädigte auf eine Mahnung keine Reaktion gezeigt hatte, nicht zur Annahme einer Scheinerklärung.“

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