Abtretung von Gewährleistungsansprüchen bei Zwischenverkäufern

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Ein Zwischenverkäufer kann dazu verpflichtet sein, die ihm gegen den Erstverkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Letztkäufer abzutreten, wenn der Letztverkäufer den Zwischenverkäufer nicht in Anspruch nehmen kann.

1. Ein Zwischenverkäufer kann dazu verpflichtet sein, die ihm gegen den Erstverkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Letztkäufer abzutreten, wenn der Letztverkäufer den Zwischenverkäufer nicht in Anspruch nehmen kann. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 19.05.2011 (AZ: 12 U 152/09).

Zudem urteilte das OLG (2.): Verschweigt ein Kfz-Vertragshändler (Erstverkäufer) beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen gewerblichen Kfz-Händler (Zweitkäufer) diesem, dass der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer aufgrund mehrerer Aufenthalte in der Werkstatt rückabgewickelt wurde, kann dem Drittkäufer des Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Erstverkäufer zustehen.

Dem vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte zu 1. schloss am 22.07.2006 mit dem Kläger einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug hatte die Beklagte zu 1. am 22.6.2006 von der Beklagten zu 2., einer Vertragshändlerin, gebraucht gekauft.

Der Kaufvertrag enthielt zu Mängeln die Angaben, dass Mängel und Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorliegen. Der Kaufvertrag der Erstkäuferin mit der Beklagten zu 2. war jedoch nach acht Werkstattterminen wegen Mängeln rückabgewickelt worden.

Im Oktober 2007 ließ der Kläger ein Beweissicherungsgutachten über einen behaupteten Mangel der Fahrzeugelektronik, der zu Fehlfunktionen an anderen elektrischen Fahrzeugteilen führe, einholen. Der Kläger hat zuletzt von der Beklagten zu 1. die Abtretung aller Ansprüche aus dem mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrag vom 22.06.2006 und von der Beklagten zu 2. die Zahlung von 22.321 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gefordert.

Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben.

Vor dem OLG Frankfurt hatte das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. Erfolg, während die Berufung der Beklagten zu 2. erfolglos war.

Eine nachträgliche Pflicht zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Zwischenverkäufers sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH nur dann zu bejahen, wenn der Letztverkäufer sein Recht nicht bei seinem Verkäufer hätte suchen können, was hier jedoch möglich gewesen sei. Denn zwischen Käufer und Beklagter zu 1. waren die Gewährleistungsansprüche nicht abbedungen, darüber hinaus war vertraglich eine „Gebrauchtwagen-Garantie“ vereinbart. Sowohl im Gewährleistungs- als auch im Garantiefall hätte der Kläger die Beklagte zu 1. in Anspruch nehmen können, so das OLG Frankfurt.

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