Abtretung von Mietwagenkosten nichtig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Kehl hat die Klage eines Autovermieters, der restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen wollte, mangels Aktivlegitimation abgelehnt.

Das Amtsgericht Kehl hat die Klage eines Autovermieters, der restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen wollte, mangels Aktivlegitimation abgelehnt. (Urteil vom 29. Juli 2011, AZ: 4 C 69/11).

Zum Hintergrund: Die Klägerin als Autovermieter klagte vor dem Amtsgericht Kehl aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten ein. Der Unfall ereignete sich am 12. Dezember 2010 in Kehl. Es verunfallte ein Smart For 2 (Gruppe 4), wobei die Geschädigte im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis zum 29. Dezember 2010 einen Mietwagen der Gruppe 3 für 1.660 Euro in Anspruch nahm.

Die verklagte Versicherung bezahlte außergerichtlich lediglich 609 Euro, sodass die Klägerin aus abgetretenem Recht den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht Kehl geltend machte. Das Amtsgericht Kehl verneinte die Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung und wies allein deshalb die Klage ab.

Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Kehl sah in der Abtretung des Schadensersatzes der Geschädigten bezogen auf die Mietwagenkosten einen Verstoß gegen die §§ 1,2, 3 und 5 RDG. Folge ist dann die Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB. Der klagende Autovermieter wurde also durch die Abtretung nicht Inhaber der Schadensersatzansprüche. Hier bezog sich das Amtsgericht Kehl ausdrücklich auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 13. April 2011, Aktenzeichen 4 S 278/10.

Von Bedeutung hielt das Amtsgericht Kehl offensichtlich den Umstand, dass sich der klagende Autovermieter vorher nicht ausdrücklich an die Geschädigten gewandt habe, um von dieser ausstehende Mietwagenkosten einzufordern. Dahingehend fand vor dem Amtsgericht Kehl auch eine Zeugeneinvernahme der Geschädigten statt. Auch der Geschäftsführer der Klägerin wurde zu diesem Umstand angehört.

Das Amtsgericht Kehl ging sodann offensichtlich von einer geschäftsmäßigen Inkassotätigkeit des Mietwagenunternehmers aus. Aus den verwendeten, von der Klägerin vorformulierten Abtretungsformularen ergäbe sich, dass sich die Klägerin regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lasse, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es sei auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen, allein beim Amtsgericht Kehl in den letzten drei Jahren in 20 Fällen, Prozesse gegen Haftpflichtversicherer geführt habe, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten herbeizuführen.

Mangels Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung wurde die Klage vor dem Amtsgericht Kehl zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Für manche Amtsrichter ist die Versuchung groß die Klage bereits an der Aktivlegitimation scheitern zu lassen. Man kann sich dadurch zeitaufwendige Argumentation und Auseinandersetzung zur Frage der Erforderlichkeit des konkret berechneten Tarifes ersparen. Praxisfreundlich ist dies allerdings nicht. Dies führt zu noch mehr Rechtsunsicherheit und Verwirrung im Bereich der unfallbedingten Autovermietung.

Das Urteil des Amtsgerichts Kehl lässt auch eine ausführliche Begründung zu der Ansicht vermissen, eine Abtretung verstoße gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Das Amtsgericht Kehl belässt es bei einem pauschalen Verweis auf eine Einzelfallentscheidung des Landgerichts Stuttgart, welche längst überholt ist (OLG Stuttgart, 18. August 2011, 7 U 109/11).

Nennenswerte eigene Argumentation ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Verweis auf eine geschäftsmäßige Inkassotätigkeit überzeugt nicht. Zahlreiche Landgerichte haben mittlerweile bestätigt, dass eine Abtretung von Mietwagenkosten an den Autovermieter gerade nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt (Landgericht Baden-Baden, Aktenzeichen 3 S 78/09; Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen 25 S 230/09; Landgericht Frankenthal, Aktenzeichen 2 S 163/10; Landgericht Köln, Aktenzeichen 9 S 252/10; Landgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen 5 S 110/08; Landgericht Stade, Aktenzeichen 1 S 37/10).

Für die Praxis zeigt das Urteil des Amtsgerichts Kehl allerdings eindringlich, dass das Einklagen von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nur als Notlösung dienen sollte. Die damit verbundenen Unsicherheiten sind einfach zu groß. Darüber hinaus ist der Kunde auch rechtsschutzversichert, was beim aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieter regelmäßig zu verneinen ist.

Aufgabe des Autovermieters ist es, den Kunden von Anfang an über die Probleme und Streitfragen der Abrechnung von Mietwagenkosten aufzuklären. Der Autovermieter kommt heutzutage nicht umhin, den Kunden mit den Kürzungspraktiken der Versicherer zu konfrontieren.

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