Abtretung von Schadensersatzansprüchen nichtig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall an einen Sachverständigen in Höhe der Gutachterkosten ist wegen des Verstoßes gegen das RDG nichtig.

Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall an einen Sachverständigen in Höhe der Gutachterkosten ist wegen des Verstoßes gegen das RDG nichtig. Das Schwetzingen hat das Amtsgericht Schwetzingen mit Urteil vom 15. November 2010 (AZ: 1 C 87/10) entschieden. Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gemäß §§ 2 Abs.1, 3 RDG i.V.m. § 134 Abs.1 BGB.

Es handele sich bei der Geltendmachung der Gutachterkosten durch den Sachverständigen beim Schädiger um eine fremde Angelegenheit. Dies begründete das AG damit, dass der Sachverständige dabei dem Geschädigten eine Rechtsangelegenheit abnehme, um die sich der Geschädigte selbst hätte kümmern müssen. Darüber hinaus handele es sich um eine Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere.

Auch eine Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG schloss das AG Schwetzingen aus. Eine rechtsberatende Tätigkeit auf dem Gebiet des Schadensersatzrechts gehöre nicht als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Sachverständigen.

Aus der Urteilsbegründung:

… Gemäß den §§ 2 Abs. 1,3 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, erlaubnispflichtig. Eine derartige Erlaubnis wurde dem Kläger nicht erteilt, obwohl diese im vorliegenden Falle erforderlich gewesen wäre.

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber einem Schädiger handelt es sich um eine Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Der Kläger betreibt vorliegend keine eigene Angelegenheit, sondern eine fremde Angelegenheit, indem er sich die Schadenersatzforderung der Geschädigten … in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber hat abtreten lassen. Eine Einordnung als fremdes Geschäft findet ihren Grund darin, dass der Gläubiger und Zessionar einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung zunächst die Befriedigung aus der Abtretung zu suchen hat. Gelingt der Befriedigungsversuch, erlischt die Leistungspflicht des Zedenten. Schlägt der Befriedigungsversuch fehl, so kann der Gläubiger die fortbestehende und gestundete alte Forderung gegen den Zedenten weiter verfolgen. Mit der vorliegend geschlossenen Abtretungsvereinbarung ist der Kläger der Zedentin … gegenüber verpflichtet, zunächst die Schädigerseite in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass der Kläger der Geschädigten Rechtsangelegenheiten, um die der Geschädigte sich selbst zu kümmern hätte, abnehmen muss. Mithin handelt es sich hierbei um ein fremdes Geschäft, Auf das § 2 Abs. 1 RDG Anwendung findet (vgl. Urteil des Landgericht Stuttgart vom 20.10.2010, 5 S 208/09).

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Geltendmachung der fremden Schadensersatzforderung sei nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Danach steht die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen seiner Kunden nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit des Klägers. Eine rechtsberatende Tätigkeit auf dem Gebiet des Schadenersatzrechts gehört nach Auffassung des Gerichts nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Gutachters. …

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