Abweichender Garantiebeginn bei EU-Fahrzeugen ist keine Täuschung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Weicht bei einem im Ausland erstmals zugelassenen Import-Fahrzeug der Garantiebeginn vom Beginn der üblichen Herstellergarantie ab, so trägt hierfür der Käufer das Risiko.

Weicht bei einem im Ausland erstmals zugelassenen Import-Fahrzeug der Garantiebeginn vom Datum der üblichen Herstellergarantie ab, so trägt hierfür der Käufer das Risiko. So hat das Landgericht (LG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 5.11.2012, AZ: 28 O 220/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Autohändler (Beklagter) im Januar 2012 ein EU-Importfahrzeug zum Preis von 17.250 Euro gekauft. Laut Kaufvertrag verfügte das Auto über eine Herstellergarantie. Der Wagen wurde vereinbarungsgemäß bis zum 24. Januar 2012 überführt und dann auf den Kläger als in Deutschland ersten Halter zugelassen.

Es fehlte jedoch zunächst das Serviceheft des Fahrzeuges, in dem auch die Neuwagengarantie enthalten war. Dieses Serviceheft mit Neuwagengarantie konnte der beklagte Händler erst am 8. März 2013 nachreichen – zu einem Zeitpunkt, an dem die vom Käufer gesetzte Nachreiche-Frist bereits abgelaufen war. Darüber hinaus war das ursprüngliche Datum für den Beginn der Garantie, das dem Datum der Erstzulassung im EU-Ausland entsprach, überklebt mit dem Datum der Auslieferung an den Händler. An diesen beiden Punkten entzündete sich der Rechtsstreit.

Hintergrund war Folgendes: EU-Importfahrzeuge müssen vor der Erstzulassung in Deutschland zumindest einmal im EU-Ausland zugelassen worden sein, um überhaupt als Importfahrzeuge zu gelten. Der Beginn der Garantie knüpft in der Regel an die tatsächliche Erstzulassung – hier die im EU-Ausland – an. Letztlich werden zwischen Verkäufer und Hersteller aber in aller Regel Vereinbarungen gefunden, nach denen die Garantie erst mit der Zulassung in Deutschland tatsächlich zu laufen beginnt und der Käufer damit so gestellt ist wie der normale Neuwagenkäufer in Deutschland.

Der Kläger wollte sich im vorliegenden Fall offensichtlich aber nicht mit derlei Unbilligkeiten abgeben und pochte auf sein Recht, bezüglich der Garantie so gestellt zu sein wie ein normaler Neuwagenkäufer. Er sah sich gar arglistig getäuscht und klagte deshalb auf Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Das Landgericht Berlin wies die Klage des Kunden ab.

Zu den Urteilsgründen

In seiner Urteilsbegründung machte das Gericht dem Kläger deutlich klar, dass es von dessen Argumentation nicht viel hält. Bei EU-Importen gebe es nun einmal den Zwang zur vorherigen Zulassung im Ausland. Die daraus folgenden Schwierigkeiten, ein Serviceheft mit Garantiebeginn mit Übergabe in Deutschland auszuliefern, seien sein eigenes Problem und rechtlich nicht relevant.

„Der Kläger, der ein solches Fahrzeug erwerben wollte, hätte sich insoweit sachkundig machen können und müssen, denn die Beklagte war nicht verpflichtet, ungefragt über diesen Umstand aufzuklären ... Die Beklagte wendet auch unbestritten ein, über die Zulassungsdaten beim Verkauf keine Kenntnis gehabt zu haben, so dass ihr ein arglistiges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.

Soweit die Beklagte das Datum in dem Serviceheft nachträglich geändert hat, hat ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass damit das Datum der inländischen Erstzulassung habe dokumentiert werden sollen. Selbst wenn man hier von einer falschen Angabe im Sinne einer Täuschung ausgehen wollte, konnte diese aber nicht mehr ursächlich für den Kaufentschluss des Klägers sein.

Die Beklagte hat den Kläger auch nicht insoweit getäuscht, als dieser davon ausging, kein Neufahrzeug erhalten zu haben. Das Fahrzeug hatte nämlich eine Standzeit von weniger als 12 Monaten, als es dem Kläger übergeben wurde. Zudem wurde der Kläger bei einem Kilometerstand von 600 Kilometern als erster Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen, weshalb die Beklagte das Fahrzeug ohne weiteres als Neufahrzeug bezeichnen durfte.“

Praxis

Auch wenn der Käufer hier recht deutlich in seine Schranken verwiesen wurde, ist beim Umgang mit dem Garantiebeginn bei EU-Importfahrzeugen Vorsicht geboten. Wenn im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass der Wagen mit einer „Neuwagengarantie“ verkauft wird, so sollte sichergestellt werden, dass diese erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den deutschen Käufer zu laufen beginnt. Die entsprechenden Papiere sollten vorliegen, bevor es zu Schwierigkeiten kommen kann.

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