Abweichung von üblicher Beschaffenheit ist Sachmangel
Ein Mangel liegt vor, wenn ein Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Das zu definieren, fällt vor allem bei Gebrauchtwagen mit hoher Laufleistung schwer. Für den Handel bestehen entsprechende Risiken.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 11. Mai 2017 an die Grundsätze der Sachmangelhaftung erinnert. Zwar gilt grundsätzlich, dass der Käufer darlegen und auch nachweisen muss, ob ein Mangel vorliegt. Ist in diesem Zusammenhang jedoch nichts konkret vertraglich vereinbart, so kommt es darauf an, ob die verkaufte Sache die übliche Beschaffenheit nach Käufererwartung aufweist. Im Streitfall muss ein Händler also nachweisen, dass der monierte Defekt an einem Fahrzeug mit entsprechendem Alter und entsprechender Laufleistung altersbedingt sowieso aufgetreten wäre (AZ: I-28 U 89/16).
Im verhandelten Fall erwarb der klagende Autokäufer von einem Autohändler am 28. November 2013 einen zu diesem Zeitpunkt mehr als sechs Jahre alten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI (170 PS), welcher zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 181.000 km aufwies. Hierfür zahlte der Kläger 8.950 Euro. Nach Übergabe monierte der Kläger zahlreiche Mängel in Form von schlechtem Anspringen, Ruckeln beim Fahren, lauten Motorgeräuschen und einer sich plötzlich erhöhenden Motordrehzahl.
Am 21. Februar 2014 tauschte die Beklagte kulanzhalber den Ventildeckel sowie vier Pumpe-Düse-Elemente aus. Am 03.04.2014 wurde gegen Bezahlung von 760,41 Euro das Saugrohr ausgetauscht. Ab dem 13. Mai 2014 behielt die Beklagte den Skoda für zehn Tage ein und veranlasste eine Neueinstellung der Einspritzdüsen.
Nachdem aus Sicht des Klägers die Defekte allerdings nicht behoben waren, ließ dieser mittels seines Anwalts den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Nachdem die Beklagte sich weigerte, das Fahrzeug zurückzunehmen, zog der Kläger vor Gericht. Die Vorinstanz (LG Hagen) wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass zum Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel vorlag.
Die Berufung des Klägers hiergegen beim OLG Hamm war erfolgreich. Das OLG Hamm ging dagegen von einem zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel aus. Das Gericht stützte sich dabei auch auf die Erkenntnisse eines Sachverständigen, der auf zwei entscheidende technische Defekte des Autos hingewiesen hatte.
Zum einen wäre der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionstüchtig gewesen. Somit wurde eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpe-Düse-Elementen betroffen war. Dieser werkseitige Fehler führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge habe.
Deshalb ging das OLG Hamm davon aus, dass der streitgegenständliche Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückblieb. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass auch ohne den Defekt an den Pumpe-Düse-Elementen angesichts der Laufleistung von über 180.000 Kilometer eine ähnlich starke Verstopfung des Partikelfilters nicht auszuschließen wäre, würde dies die Beklagte nicht entlasten.
Das OLG Hamm wies aber grundsätzlich darauf hin, dass der Käufer eines sechs Jahre alten Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 181.000 Kilometern grundsätzlich einen altersüblichen Verschleißzustand hinzunehmen habe. Hierzu möge bei Dieselfahrzeugen auch die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters zählen.
Zugunsten des Klägers greife die Beweislastregel des § 476 BGB. Trete innerhalb der ersten sechs Monate nach Fahrzeugübergabe ein Mangel auf, so sei zu vermuten, dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Vermutung greife nach dem Urteil des BGH vom 12.10.2016 (BGH, MDR 2016, 1437) auch dann, wenn offen bliebe, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einem dem Verkäufer zuzurechnenden Sachmangel oder auf einem sonstigen Grund beruhe.
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