Abwrackprämie fließt in Restwert ein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Das Amtsgericht Nürtigen hat entgegen der bisher herrschenden Rechtsprechung die Umweltprämie in die Restwertabrechnung nach einem Unfallschaden einbezogen.

Das Amtsgericht Nürtingen (AG) hat in einer nach bisherigem Kenntnisstand singulären Entscheidung die staatlicherseits für einen Neuwagen gezahlte Abwrackprämie in die Berechnung des Kfz-Restwerts einbezogen. Nach Ansicht der Richter kann die Abwrackprämie eine unzulässige Bereicherung des Geschädigten darstellen, wenn diese im Rahmen der Totalschadenabrechnung nicht als Restwert berücksichtigt wird (AZ: 11 C 1598/08).

Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung vom 17. Februar war ein klassischer Restwertregress-Streit: Während der Geschädigte von einem gutachterlich festgestellten Restwert von 1.300 Euro ausging, wandte die eintrittspflichtige KH-Versicherung ein, dass über die einschlägigen Restwertbörsen ein höherer Restwert von 2.280 Euro hätte erzielt werden können. Dem Anschein nach wurde erst auf Hinweis des Amtsrichters der Vortrag der Haftpflicht insoweit ergänzt, dass als Restwert hilfsweise auch die nach dem Unfall durch den Geschädigten erzielte Abwrackprämie eingesetzt werden könne.

Die so bereitete Vorlage nutzte das AG zu interessanten Ausführungen, die jedoch der Praxis im Umgang mit der Frage der Anrechnung der Abwrackprämie bei Totalschäden völlig widerspricht. Denn bislang herrschte weitgehend Übereinstimmung, dass die Abwrackprämie nicht als Restwert berücksichtigt werden muss, weil der Geschädigte nicht verpflichtet werden könne, bei der Schadenbeseitigung einen bestimmten Weg einzuschlagen, hier den der Realisierung der Abwrackprämie. Er soll Herr des Restitutionsgeschehens bleiben. Dahinter stand nicht zuletzt die Erwägung, dass die Abwrackprämie den Verbrauchern zugute kommen solle, nicht den Versicherungen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Das Gericht sieht die Frage, ob die Abwrackprämie als Ersatzrestwert in die Abrechnung einzustellen ist, als das Hauptproblem des Falles an. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keinerlei Grund, die von der Klägerseite unstreitig erzielte Abwrackprämie als konkreten Ersatzrestwert nicht zu berücksichtigen.

Jeder von einem Gutachter veranschlagte Restwert ist eine grobe Schätzung, die ihre Rechtfertigung im Sachverstand des Gutachters findet. Es sind vielerlei Umstände denkbar, die bei einer konkreten Schadensabwicklung den tatsächlich zu erzielenden Erlös für das beschädigte Kraftfahrzeug von dem Schätzwert abweichen lassen.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Problematik immer wieder behandeln müssen und für das Amtsgericht Nürtingen sind zwei tragende Säulen hierbei sichtbar geworden, die das Amtsgericht Nürtingen auch anwendet. Zum Einen geht es darum, dass der Geschädigte keine überobligationsmäßigen Anstrengungen schuldet, um bei dem Verwerten des beschädigten Kraftfahrzeuges einen möglichst maximalen Erlös zu erzielen. Zum Anderen begrenzt der Bundesgerichtshof den Schaden durch das sogenannte Bereicherungsverbot, der Geschädigte soll nicht nach der Schadensregulierung über ein größeres Vermögen verfügen als vor Eintritt des Schadens.

Diese beiden Eckpfeiler finden im konkreten Fall Anwendung.

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