Adressat der Mängelrüge beim Handelskauf

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Mängelrüge ist gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, auch wenn die Nachbesserungsarbeiten in einem anderen Betrieb durchgeführt werden.

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Eine Mängelrüge ist gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, auch wenn die Nachbesserungsarbeiten in einem anderen Betrieb durchgeführt werden. Das hat das Landgericht (LG) Krefeld entschieden (Urteil vom 13.3.2014, AZ: 3 O 311/13).

Zum Hintergrund: Auch wenn der Kfz-Händler gegenüber seinem gewerblichen Kunden in seinen AGB die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen bei anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieben gestattet, so wird dadurch die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 I, II HGB nicht abbedungen. Diese ist gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Eine Erweiterung der Empfangszuständigkeit auf andere vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannte Betriebe ist damit nicht verbunden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall begehrte der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrages, nachdem mehrere Nachbesserungsversuche durch eine ortsansässige Vertragswerkstatt fehlgeschlagen waren.

Aussage des Gerichts

Das LG Krefeld stellt klar, dass der Kläger dem Beklagten den Mangel hätte anzeigen müssen, auch wenn er die Nachbesserungsarbeiten durch die ortsansässige Vertragswerkstatt hatte durchführen lassen können.

„c) Die kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 HGB ist durch Ziffer VI 2a der Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten nicht abbedungen worden. Der Regelungsgehalt der Klausel beschränkt sich allein auf die Durchführung und Abwicklung der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Käufer vor Unannehmlichkeiten bei der Durchführung der Nacherfüllung zu schützen, die dadurch bedingt sein können, dass sich der Wohnsitz des Käufers in weiter Entfernung vom Sitz der Verkäufers befindet. Zugleich soll aber gewährleistet sein, dass der Verkäufer von einem gescheiterten ersten Nachbesserungsversuch eines anderen anerkannten Betriebs Kenntnis erlangt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.4.2012 – 2 U 177/11, juris). Die Vorschrift des § 377 HGB wird durch diese Regelung nicht berührt. Sie dient dem Interesse des Verkäufers, im Handelsverkehr alsbald Kenntnis von Sachmängeln zu erlangen (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, a. a. O., § 377 Rn. 1).“

Das Urteil in der Praxis

Die Entscheidung macht deutlich, dass im Fall des Handelskaufs zwischen der Möglichkeit zur Durchführung von Mangelbeseitigungsansprüchen und der Rügepflicht nach dem HGB zu unterscheiden ist.

Zwar hat ein gewerblicher Käufer die Möglichkeit zur Durchführung von Nachbesserungen bei einer Vertragswerkstatt seiner Wahl. Die kaufmännische Rügepflicht wird jedoch hiervon nicht berührt.

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