AG Hagen setzt auf Schwacke

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Hagen hält einem aktuellen Urteil zufolge die Schwacke-Liste für geeignet, um die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu ermitteln.

(Foto: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Hagen setzt laut einem aktuellen Urteil auf die Schwacke-Liste bei der Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall. Im konkreten Fall berücksichtigte das Gericht einen Eigenersparnisabzug von drei Prozent und gewährte einen Aufschlag von 20 Prozent für unfallspezifische Besonderheiten.

Zumindest im Raum Hagen kann mit diesen Urteilsgründen zu den Mietwagenkosten argumentiert werden. Das Gericht führte wörtlich aus:

„Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 346,88 Euro aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagte haftet gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Folgen des Unfallgeschehens vom 29.07.2015 dem Grunde nach zu 100 %.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch jedoch lediglich in Höhe von 346,88 Euro zu.

Der Zeitraum der Anmietung des Fahrzeuges vom 30.07. – 06.08.2015 (8 Tage) ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Angemessenheit der Mietwagenkosten bemisst sich anhand des Schwacke-Mietpreis-Spiegels von 2015 für das maßgebliche Postleitzahlengebiet 580. Insofern ist der Wohnort des Klägers in 58099 Hagen zugrunde zu legen.

Der Schwacke-Liste ist der Vorzug vor der Anwendung des Marktpreisspiegels „Mietwagen des Fraunhofer-Institutes“ zu geben.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2010, 1445) kann der Geschädigte von dem Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, NJW 2013, 1539). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normal-Tarif zugänglich war (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Normaltarif am örtlich relevanten Markt muss nicht durch Sachverständige oder in sonstiger Weise konkret bestimmt werden, sondern kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO geschätzt werden. Hierbei können Listen oder Tabellen Verwendung finden, so dass der Normal-Tarif grundsätzlich auch auf der Grundlage der Schwacke-Liste im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann. Der BGH gibt insofern weder Schwacke-Liste noch der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage den Vorzug (vgl. BGH, VersR 2013, 330 (331); BGH, VersR 2011, 769).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Schwacke-Liste der Vorzug zu gewähren. Denn dieser Liste liegen Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, so dass die Ergebnisse ortsnaher sind als bei der Fraunhofer-Liste. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss (vgl. LG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2014, Aktenzeichen: 3 S 26/13, zitiert nach juris, Rdz. 15). Da die Fraunhofer-Liste in erster Linie auf Internet-Recherchen beruht, verstärkt sich eine Reduzierungswirkung dieser Liste, da die weitgehend auf telefonischen und/oder Internetabfragen beruhenden Werte dazu führen, dass viele kleinere, häufig auch durch geringere Auslastung deshalb teurere örtliche Anbieter nicht erfasst werden. Zudem beruhen die durch die Fraunhofer-Liste ermittelten Preise auf Buchungen eine Woche im Voraus, so dass eine weitere Reduzierungswirkung eintritt. Denn die Buchung im Voraus, so dass eine weitere Reduzierungswirkung eintritt. Denn die Buchung im Voraus bewirkt regelmäßig einen günstigeren Tarif und damit wiederum eine Preisverzerrung nach unten (vgl. LG Zweibrücken, a.a.O., zitiert nach juris-Rdz 16, 17). Zudem berücksichtigt die Schwacke-Liste im Rahmen der Nebenkostentabelle alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden.

Die Beklagte hat die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage auch nicht durch Vorlage der Internetangebote erschüttert. Denn das Internet ist ein Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH Urteil vom 02.02.2010, Aktenzeichen: VI ZR 7/09, zitiert nach juris). So ist den Screenshots der Internetangebote oftmals nicht zu entnehmen, ob die Mietbedingungen der Internetangebote mit denen des vorliegenden Falles auf den örtlichen Mietmarkt bezogenen Bedingungen vergleichbar sind. Anders als in der konkreten Anmietsituation des Zedenten ist eine Vorbuchung im Internet regelmäßig mit einer Kostenersparnis verbunden, da dadurch der Verwaltungsaufwand für die Anmietung reduziert wird. Zudem können Nebenleistungen wie Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer, Zustellung / Abholung sehr variabel sein, so dass es auf das maßgebliche Endergebnis des Mietpreises ankommt und nicht auf den Grundmietpreis. Schließlich müssen die vorgelegten günstigeren Alternativangebote mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar sein. Die konkrete Anmietsituation setzt sich dabei aus dem Ort der Anmietung, der Anmietdauer, der Fahrzeugklasse, dem Erfordernis der Vorfinanzierung oder des Einsatzes einer Kreditkarte, einer Vorbuchungsfrist und etwaigen Nebenkosten zusammen. Die von der Beklagten vorgelegten Screenshots sind insofern nicht geeignet, die Umstände der konkreten Anmietsituation aufzuzeigen. Denn sie sind zeitlich und örtlich nicht vergleichbar, unterliegen der Bedingung einer Internetbuchung und gehen von einer feststehenden Mietdauer aus. So beträgt allein der zeitliche Abstand der von der Beklagten vorgelegten Angebote ca. 1 Jahr. Da die Internetpreise Teil erheblichen Schwankungen unterliegen, können die nachrecherchierten Angebote nur für den Zeitpunkt der Recherche Gültigkeit beanspruchen. Weiter lassen sich den Internetangeboten der Beklagten nicht ohne weiteres die Kosten entnehmen, die sich bei Zusatzleistungen für Sonderausstattungen wie Winterreifen, Navigationssystem, Anhängerkupplung, Zusatzfahrer, Zustellung oder Abholung ergeben. Auch ist nicht ersichtlich, ob eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist und ob eine Vorfinanzierung des Mietpreises durch Hinterlegung einer Kreditkarte oder einer Kaution zu erfolgen hat und ob irgendwelche weiteren Kosten und Auflagen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.

Die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten halten sich, soweit sie im Tenor zugesprochen wurden, im Rahmen der Schwacke-Liste 2015.

...

Da der Kläger durch den Schadensersatzanspruch so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, muss er sich auch nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen.“

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