AG Recklinghausen schätzt nach Fraunhofer
Das Amtsgericht Recklinghausen nutzt den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zur Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten. Im konkreten Fall lehnte es den Anspruch auf restliche Mietwagenkosten ab.

Das Amtsgericht (AG) Recklinghausen hat in seiner Entscheidung die Spruchpraxis des Landgerichts (LG) Bochum zur Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels fortgesetzt (Urteil vom 13.6.2016, AZ: 11 C 10/16). Einen unfallbedingten Aufschlag aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls schloss es nicht rundweg aus, sah aber in dem konkreten Fall aufgrund der bereits erfolgten Mehrleistung durch die Versicherung keinen Grund zur rechtlichen Prüfung.
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin Zahlung weiterer Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung war zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die Mietwagenrechnung in Höhe von 552,05 Euro hatte die Beklagte lediglich 348,67 Euro gezahlt. Die Differenz machte die Klägerin klageweise geltend.
Aussage des Gerichts
Die Klägerin hat nach Ansicht des AG Recklinghausen keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten. Der Geschädigte ist nach der örtlich gefestigten Rechtsprechung dazu gehalten, unter mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen.
„Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass sie vor Anmietung des Ersatzwagens überhaupt Preise verschiedener Anbieter miteinander verglichen hat. Es ist ferner nicht vorgetragen, dass die Klägerin überhaupt auch bei ihrer Reparaturfirma, bei der sie das Ersatzfahrzeug anmietete, nach verschiedenen Miettarifen gefragt hat.“
Das Fahrzeug der Klägerin war nach dem Unfall nach wie vor verkehrstüchtig. Es bestand keine Eile und Notwendigkeit, nach dem Unfall den naheliegenden Tarif ihrer Reparaturwerkstatt anzunehmen. Vielmehr hätte die Klägerin weitere Nachforschungen unternehmen müssen.
Für die Ermittlung des Normaltarifs stützt sich das AG Recklinghausen auf die Angaben des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts. Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu einem Ersatzbetrag von 225,79 Euro, die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten.
(ID:44469328)