Agenturgeschäft bleibt beim Händler möglich
Wird ein Auto in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers „im Auftrag“ verkauft, muss dies dem Kunden klar ersichtlich sein. Ein Agenturgeschäft ist damit problemlos möglich.
Wird ein Auto in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers „im Auftrag“ verkauft, muss dem Kunden klar ersichtlich sein, dass es sich rechtlich um einen Privatverkauf handelt. Andernfalls wäre der Verkauf als Umgehungsgeschäft zu werten. Grundsätzlich bleibt damit ein Agenturgeschäft möglich.
Im vorliegenden Fall hatte sich das Kammergericht (KG) Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein zwischen zwei Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen als „Umgehungsgeschäft“ anzusehen ist und deshalb „wirtschaftlich und rechtlich“ als Geschäft mit dem vermittelnden Gebrauchtwagenhändler zu werten ist.
Der Kaufvertrag, in dem ein Verbraucher als Verkäufer ausgewiesen war, war in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers von dessen Verkaufsleiter mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet worden und enthielt einen Sachmängelhaftungsausschluss. Als fünf Monate später kleinere Mängel an dem Gebrauchtwagen auftraten, die der Händler nicht allesamt für den Käufer kostenlos beseitigen wollte, klagte der Käufer.
Fakten sprechen für Agenturgeschäft
Das KG Berlin wies die Klage ab (Urteil vom 5.5.2010, AZ U 140/09). Es bestätigte, dass im verhandelten Fall ein Agenturgeschäft vorlag. Ein weiterer Hinweis, dass der Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist, sei angesichts der Umstände nicht erforderlich. So hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5. Mai entschieden (AZ: 12 U 140/09).
Die Gebrauchgtwagenkäuferin hatte dagegen moniert, dass ihr nicht klar gewesen sei, den Kaufvertrag mit einer anderen Person als der Gebrauchtwagenhändlerin abzuschließen. Dies war jedoch für das KG Berlin nicht nachvollziehbar, da in dem unterzeichneten Kaufvertrag als Verkäuferin ausschließlich eine Privatperson genannt war und jeglicher Hinweis auf die Gebrauchtwagenhändlerin fehlte.
Der von der Gebrauchtwagenhändlerin „abweichende“ Verkäufer stelle einen ausreichenden Hinweis dar. Dem Urteil zufolge ist der geschlossene Vertrag in diesem Fall „wirtschaftlich und rechtlich nicht als Geschäft mit dem Gebrauchtwagenhändler zu werten“.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Nach Ansicht der Richter hatte der Käufer gegenüber dem Händler keinen Schadnersatzanspruch, da Vertragspartner des Käufers nicht der Händler, sondern eine Privatperson. Dies ergebe sich schon aus der Vertragsurkunde, in der dieser Verbraucher ausdrücklich als Verkäufer aufgeführt worden sei, der Verkaufsleiter des Händlers den Kaufvertrag für den Verkäufer mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben habe und im Übrigen jeglicher Hinweis auf den Händler fehle. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass nicht der Händler, sondern eine Privatperson Verkäufer des Gebrauchtwagens sei, bedürfe es nicht.
Hinzukomme, dass die durchgeführte Beweisaufnahme vor dem LG Berlin ergeben habe, dass das wirtschaftliche Risiko des Verkaufsgeschäfts nicht bei dem Händler, sondern bei dem verkaufenden Verbraucher liegen sollte. Auch der Verkaufserlös sei nicht dem Händler, sondern letztlich dem verkaufenden Verbraucher zugeflossen, so dass es sich nicht um ein Eigengeschäft des Händlers handelte.
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