Im Brennpunkt Alte und neue Händlerverträge dürfen parallel existieren

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Wenn Hersteller ihr Vertriebssystem an neue Entwicklungen anpassen wollen, ist die Änderungskündigung oft das Mittel der Wahl. Dann kann es sein, dass alte und neue Händlerverträge nebeneinander existieren. Ist das zulässig?

Pech vor Gericht: Der Händlerverband wollte verhindern, dass alte und neue Händlerverträge nebeneinander existieren.(Bild:  © Witoon - adobe.stock.com)
Pech vor Gericht: Der Händlerverband wollte verhindern, dass alte und neue Händlerverträge nebeneinander existieren.
(Bild: © Witoon - adobe.stock.com)

Im Zuge einer Änderungskündigung bietet der Hersteller in Verbindung mit der Kündigung der alten Händlerverträge an, neue Verträge abzuschließen. Die beginnen manchmal vor Ablauf der Kündigungsfrist und beinhalten völlig neue Konditionenstrukturen. Im vorliegenden Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 13.6.2023 – 11 U 14/23) zu entscheiden hatte, kam es genau dazu. Der Generalimporteur hatte am 10.11.2022 allen Vertragshändlern die Händlerverträge 2016 zum 10.11.2024 gekündigt und zugleich einen neuen Händlervertrag 2023 übersandt. Der neue Vertrag hatte den Zusatz, dass die Händler ihre Angebote zum Abschluss des neuen Händlervertrags 2023 bis zum 31.1.2023 übersenden müssten. Zu einem späteren Zeitpunkt würde der Generalimporteur die Angebote nicht mehr akzeptieren. Im Eilverfahren wollte der Händlerverband dem Generalimporteur verbieten lassen, dadurch vor Ablauf der Händlerverträge 2016 ein parallel dazu bestehendes Vertriebs- und Margensystem für die Händler zu etablieren, die den neuen Händlervertrag 2023 abschlossen. Der neue Händlervertrag 2023 sollte bereits am 1.7.2023 in Kraft treten.

Das Gericht prüfte den Fall unter vertraglichen und kartellrechtlichen Gesichtspunkten und kam zu dem Ergebnis, dass die Anträge unbegründet waren. So sah das Gericht beispielsweise keine Verletzung von vertraglichen Treuepflichten im Sinne von § 86a HGB. Es sei zulässig, dass unterschiedliche Regelungen zu Preisen und Konditionen in Kraft seien. Insoweit gelang es dem Händlerverband nicht, eine pflichtwidrige Ungleichbehandlung nachzuweisen. Dazu wäre eine Gesamtbewertung der vertraglichen und freiwilligen Regelungen unter Geltung des Händlervertrags 2016 und des Händlervertrags 2023 notwendig gewesen. Nur einzelne Maßnahmen aus den Gesamtpaketen herauszugreifen wie Margen und Konditionen, sei nicht zielführend.