„Amtliche Prüfungen nicht verramschen“
Der ZDK-Referent Hans-Walter Kaumanns nimmt Stellung zu den aktuellen Fragen, die sich durch die Neuordnung der Abgasuntersuchung ergeben. Und stellt klar: Die Betriebe können von der AU weiter profitieren.
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Der Referent in der Abteilung Technik, Sicherheit und Umwelt im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Hans-Werner Kaumanns, sieht die Abgasuntersuchung trotz ihrer Einbindung in die Hauptuntersuchung als zukunftsträchtiges Modell für das Kfz-Gewerbe. Betriebe könnten heute und künftig in vielfacher Weise von der AU profitieren.
Redaktion: Aufgrund der Neuerungen, die zum 1.12.2008 in Kraft traten – Stichwort Leitfaden 4 – mussten einige Betriebe in die Gerätetechnik investieren. Sind die seit dem 1. Januar 2010 gültigen Verordnungsänderungen erneut mit Investitionen für die AU-Betriebe verbunden?
Hans-Walter Kaumanns: Nein, diejenigen AU-Betriebe, die bereits 2005 in die Bedienersoftwareversion 3 investiert haben, können mit dieser Technik auch weiterhin alle Pkw mit einer Erstzulassung bis 31.12.2005 prüfen. Weiterhin kann eine Werkstatt damit auch an Nutzfahrzeugen ohne OBD-System bzw. mit OBD-System (typgenehmigt nach Richtlinie 2005/55/EG) eine AU durchführen, sofern für diese Fahrzeuge keine Herstellervorgaben vorliegen. Lediglich zur Prüfung neuerer OBD-Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 1.1.2006 benötigt sie die Softwareversion 4. Unabhängig vom Stichtag 1. Januar 2010 können für die ordnungsgemäße AU-Durchführung Messgeräte mit den Softwareversionen 3 und 4 verwendet werden, da bereits bei der Erstellung der Versionen 3 und 4 alle Neuerungen bezüglich der Dokumentation der AU sowie der Wegfall der AU-Plakette berücksichtigt wurden.
Warum rechnen sich für die Betriebe die Investitionen in das Konzept AU?
Eine Investition in die AU rechnet sich für den Kfz-Betrieb nur dann, wenn dieser die AU-Durchführung nicht zu Werbezwecken verramscht. Denn mit der AU können anerkannte Kfz-Betriebe nicht nur ihre Kompetenz gegenüber Kunden und Prüforganisationen beweisen. Auch ihr Servicegeschäft profitiert davon. Darüber hinaus hat eine AU-Anerkennung auch den Vorteil, dass z. B. bei einer Partikelfilter- oder Kat-Nachrüstung der einbauende AU-Betrieb eine Einbaubescheinigung ausstellen darf und somit keine weitere Prüfung/Abnahme durch eine Überwachungsorganisation erforderlich ist. Dieser Vorteil sowie die Berechtigung zur Ausgabe von sogenannten Feinstaubplaketten sollten Betriebe bei der Frage, ob eine Investition sinnvoll ist oder nicht, berücksichtigen.
D. h., Werkstätten können somit künftig, wie bisher auch, von der AU profitieren?
Ja, unabhängig von der Zusammenfassung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) ändert sich für die anerkannten Werkstätten im Grundsatz nichts: Die AU bleibt eine eigenständige Teiluntersuchung – eben im Rahmen der HU. Das Kfz-Gewerbe kann diese amtlichen Untersuchungen also wie bisher durchführen und bescheinigen.
In letzter Zeit hört man immer wieder von Unsicherheiten bei der Nfz-AU. Welche sind das?
Unsicherheiten bei der Nutzfahrzeug-AU sind mir bislang nicht bekannt, da wir sehr frühzeitig über die Besonderheit der AU-Durchführung an Nutzfahrzeugen mit OBD-System (typgenehmigt nach Richtlinie 2005/55/EG) informiert haben. Bisher werden nur Fahrzeuge des Herstellers Daimler AG anhand des Pkw-Diesel-OBD-Prüfverfahrens unter Zuhilfenahme der NOx-Herstellerliste geprüft. D. h., die AU besteht aus einer Funktionsprüfung „Abgas und OBD“. Alle anderen Nfz – auch diejenigen, die über eine OBD-Schnittstelle verfügen bzw. die auch anhand der Fahrzeugpapiere als OBD-Nfz identifizierbar sind – muss der AU-Betrieb mithilfe des bisherigen Trübungsmessverfahrens prüfen. Sollten weitere Nutzfahrzeughersteller für ihre gemäß Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigten Fahrzeuge die Anwendung des Diesel-Pkw-OBD-Prüfverfahrens verbindlich vorgeben, wird der ZDK – wie in der Vergangenheit – innerhalb der Verbandsorganisation rechtzeitig informieren. Ich gehe davon aus, dass weitere Nfz-Hersteller in den nächsten Monaten für ihre Fahrzeuge das Pkw-OBD-Prüfverfahren vorgeben werden.
Muss ein reiner Nfz-Betrieb mit einer AU-Anerkennung für Nutzfahrzeuge ohne OBD-System (einstellige Endziffer der AU-Kontrollnummer) seine Bedienersoftware auf die Softwareversionen 3 oder 4 aufrüsten, um ab 2010 Nutzfahrzeuge ohne OBD-System prüfen zu dürfen?
Ja, entsprechend der AU-Richtlinie müssen seit 2010 auch die Nutzfahrzeugbetriebe die Abgasuntersuchungen an Nutzfahrzeugen ohne OBD-System nach einem vorgeschriebenen Prüfumfang durchführen und anhand eines AU-Nachweises dokumentieren. Dies können sie aber nur mit AU-Geräten, die über den Leitfaden 3 bzw. 4 verfügen.
Stichwort „dokumentieren“: Wie sieht künftig der Nachweis bei sogenannten ASU-Fahrzeugen aus?
Bei Kraftfahrzeugen ohne Kat (bzw. mit Kat ohne Lambdaregelung) wird – wie bei der AUK – die bestandene Prüfung in Form eines handschriftlichen AU-Nachweises dokumentiert. Diese Nachweise muss der durchführende AU-Betrieb ebenfalls mit den fälschungserschwerenden Merkmalen Siegel und Zangenprägung versehen. Diese Vorgehensweise gilt jedoch nur dann, wenn der Betrieb seine Geräte nicht auf die Softwareversionen 3 oder 4 aufrüstet. In diesem Fall kann er das vorhandene und geeichte AU-Messgerät im Messmodus ohne Bedienerführung weiter für die ASU-Fahrzeuge nutzen.
Müssen die AU-Nachweise seit 1. Januar 2010 einem bestimmten Format entsprechen?
Nein. In der aktuellen AU-Richtlinie vom April 2008 wird nur der Inhalt des AU-Nachweises, nicht aber die Form oder Größe vorgegeben. Das können also auch Ausdrucke im Kassenzettelformat sein, wenn diese alle AU-relevanten Daten enthalten.
Was passiert, wenn die Werkstatt bzw. der Fahrzeughalter nach dem 1. Januar 2010 einen AU-Nachweis zur Hauptuntersuchung vorlegt, der nicht mit der vorgeschriebenen Softwareversion 3 oder 4 durchgeführt wurde und/oder nicht mit fälschungserschwerenden Merkmalen versehen ist?
Der HU-Prüfingenieur kann/darf diese AU im Rahmen der HU nicht akzeptieren. In diesem Falle würde bei der HU für den Prüfpunkt „Abgasverhalten“ ein erheblicher Mangel festgestellt und damit die HU-Plakette nicht erteilt.
Welche Konsequenz hat es, wenn der anerkannte AU-Betrieb ab dem 1. Januar 2010 kein AU-Gerät nach Leitfaden-3- oder -4-Standard vorweisen kann?
Erfolgt keine Aufrüstung auf eine dieser Softwareversionen, muss die anerkennende Stelle (örtlich zuständige Kfz-Innung) die bisherige Anerkennung des Kfz-Betriebs auf die Fahrzeugkategorie „Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Kat oder mit Kat ohne Lambdaregelung“ beschränken (alte ASU-Anerkennung „ohne“). Solche AU-Betriebe dürfen mit ihren vorhandenen und geeichten AU-Messgeräten im Messmodus ohne Bedienerführung eine CO-Messung nur an diesen ASU-Fahrzeugen durchführen und diese AU anhand eines handschriftlichen Nachweises bescheinigen.
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