Amtsgericht Halle bestätigt Schwacke-Spiegel
Die Tarife nach dem Automietpreisspiegel von Schwacke entsprechen laut dem Gericht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein Unfallgeschädigter muss einen Auf dieser Basis angebotenen Tarif nicht hinterfragen.
Das Amtsgericht Halle/Saale hat jüngst entschieden, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif berechtigt ist. Die Ermittlung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels sei nicht zu beanstanden, befanden die Richter am 20. September (AZ: 93 C 9820/09).
Das Urteil des Amtsgerichts Halle (AG Halle) für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung. Zunächst handelt es sich bei dem Urteil des AG Halle um ein weiteres Urteil, welches in Kenntnis der sogenannten Fraunhofer-Liste die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ausdrücklich bestätigt. Hierbei verweist das AG Halle ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH und zitiert ausführlich die ergangenen Entscheidungen des BGH ab dem Jahre 2004.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung führt das AG Halle zunächst aus, dass der Geschädigte grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt. Er kann als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein Verständiger wirtschaftlich vernünftiger denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dazu stellte das Gericht fest, dass sich dieser auf jeden Fall zu ersetzende Tarif aus der jeweils maßgeblichen Schwacke-Liste ermitteln lässt.
Probleme erst ab 50 Prozent Abweichung
Unter Verwies auf einen Beschluss des OLG Dresden vom 29.06.2009 (AZ 7 U 499/09) geht das Haller Gericht von einer Nachfrageverpflichtung des Geschädigten nur dann aus, wenn der konkret berechnete Tarif mindestens 50 Prozent von dem per Schwacke ermittelten erforderlichen Tarif abweicht.
Wörtlich heißt es darin: „Beabsichtigt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Anmietung eines Fahrzeuges im Reparaturzeitraum, ist er unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Nachfrage nach günstigeren Tarifen nur dann verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahres liegt“ (OLG Dresden Beschluss vom 29.07.2009, AZ: 7 U 499/09, NJW-Aktuell 39/2009, Seite VIII).
Vorher besteht für den Geschädigten keinerlei Anlass zur Nachfrage, da er zum ortsüblichen und erforderlichen Tarif anmietet. Dahingehend erteilt das AG Halle auch entsprechenden Internetrecherchen eine Absage. Die auf Beklagtenseite vorgelegten „ Vergleichsangebote“ bezogen sich zum Einen nicht auf den konkreten Anmietzeitraum, sondern entstammten einem Zeitraum nach dem Unfall.
Darüber hinaus hatte die Beklagtenseite die genaueren Konditionen der angeblichen möglichen Anmietung zu den Onlinetarifen nicht näher dargelegt. Das AG Halle stellt ausdrücklich fest, dass dahingehend die Schädigerseite darlegungs- und beweisbelastet ist.
(ID:324682)