Amtsgericht Hannover schätzt nach Fracke

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Schwacke oder Fraunhofer? Gerichte stehen häufig vor der Entscheidung, eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten zu wählen. Das Amtsgericht Hannover entschied sich für den Mittelwert aus beiden Möglichkeiten.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten ist ein häufig vor Gericht verhandelter Streitpunkt. Und auch die Justiz ist sich hier alles andere als einig – manche Richter bevorzugen eine Schätzung nach Fraunhofer, andere nach Schwacke. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat in einem Urteil vom 22. April 2016 (AZ: 568 C 1415/16) den Mittelweg gewählt und den als „Fracke“ bezeichneten Mittelwert der beiden genannten Möglichkeiten gewählt.

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,57 Euro als Schadenersatz infolge eines Verkehrsunfalls. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Pkw des Unfallverursachers vollständig einstandspflichtig, sie regulierte jedoch nur 422,45 Euro. Das AG Hannover entschied gemäß Rechtsprechung des OLG Celle an, dass die Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste zu schätzen sind und führte hierzu wie folgt aus:
„Mietwagenkosten sind grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Der Geschädigte kann vom Schädiger aber nur die Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung zu wählen.

Das heißt, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen darf. Der Geschädigte kann daher Mietwagenkosten nur bis zur Höhe des sogenannten Normaltarifs beanspruchen. Das Gericht hat den örtlichen Normaltarif zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Grundlage der Tabellenwerke Schwacke-Liste 2014 und Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2014 des Fraunhofer Instituts gemäß § 287 ZPO geschätzt.”

Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind hingegen nicht zur Ermittlung des Normaltarifs geeignet. Sie betreffen einen anderen Anmietzeitraum und einen anderen Übergabeort und sind daher nicht mit der tatsächlichen Anmietsituation vergleichbar.

Bedeutung für die Praxis

Das AG Hannover entscheidet sich entsprechend der Rechtsprechung des OLG Celle für den Mittelwert zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und der Fraunhofer Liste als geeignete Schätzgrundlage. Den auf Beklagtenseite vorgelegten Internetangeboten erteilt es eine Absage. Hier fehle es an jeglicher Vergleichbarkeit. Einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen hält das Gericht in Höhe von 5 Prozent für angemessen und folgt auch dabei der Rechtsprechung des OLG Celle.

(ID:44455884)