Anerkannt heißt anerkannt
Eine eintrittspflichtige Versicherung, die die Notwendigkeit von Mietwagenkosten und Anmietdauer vorgerichtlich anerkennt, kann während des Prozesses keine nachträglichen Einwendungen dagegen erheben.

Eine eintrittspflichtige Versicherung, die die Notwendigkeit von Mietwagenkosten und die Anmietdauer vorgerichtlich anerkennt, kann während des Prozesses keine Kehrtwende machen und keine nachträglichen Einwendungen dagegen erheben. So hat das Amtsgericht (AG) Waiblingen in einem aktuellen Urteil (10.4.2015, AZ: 9 C 1556/14) entschieden. Dabei beruft sich das Gericht explizit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im vorliegenden Fall machte eine Autovermietung (Klägerin) aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten geltend, die aus einem 2012 geschehenen Verkehrsunfall resultierten. Geschädigt wurde dabei eine Fahrschule, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes für die Dauer der Autoreparatur einen Ersatzwagen anmietete. Der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) wurde mitgeteilt, dass Kosten für einen Fahrschul-Mietwagen geltend gemacht werden. Die Versicherung rechnete die streitgegenständlichen Mietwagenkosten ab. Dabei bestritt sie weder die Notwendigkeit der Anmietung eines Fahrschul-Mietwagens noch die Anmietdauer. Lediglich die Höhe des Tarifes wurde moniert und deshalb vorgerichtlich gekürzt. Im Schreiben der Versicherung hieß es: „Wir übernehmen Mietwagenkosten entsprechend der möglichen günstigeren Tarife … Den oben genannten Betrag haben wir an die Firma xxx überwiesen.“
Daraufhin klagte die Autovermietung vor dem AG Waiblingen und forderte die Begleichung der noch ausstehenden Mietwagenkosten in Höhe von 437 Euro. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Während der Verhandlung bestritt die beklagte Versicherung erstmalig die Notwendigkeit der Anmietung und die Anmietdauer. Das Gericht ließ diese Einwendungen jedoch nicht mehr gelten.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Waiblingen erkannte in seinem Urteil die Forderungen der geschädigten Autovermietung vollumfänglich an. Zudem machte das Gericht interessante Aussagen zu der Frage, ob eine Versicherung, die vorgerichtlich die Notwendigkeit der Anmietung und die Anmietdauer vorbehaltlos anerkennt, im Prozess eine Kehrtwende machen und derartige Einwendungen nachträglich erheben kann. Das AG Waiblingen lehnte dies mit folgender Begründung ab:
„Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, dem Versicherer wie dem Versicherungsnehmer verpflichtendes, deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten“ (vgl. BGH-Urteil vom 29.11.2008, AZ: IV ZR 293/05).
Der Schuldner wäre mit anderen Worten grundsätzlich mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.2.2013, AZ: 1 U 130/12).
Das AG Waiblingen ging in seiner Entscheidung von einem solchen „deklaratorischen Anerkenntnis“ aus. Die beklagte Versicherung habe mit Schreiben vom 31.1.2013 die streitgegenständlichen Mietwagenkosten abgerechnet. Hierbei habe sie keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Haftung erhoben – insbesondere nicht gegen die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzwagens. Aus dem Schweigen ergebe sich, dass die beklagte Versicherung die Mietwagenkosten allein bezüglich der Höhe moniert habe. Damit sei allerdings der Versicherer im Rechtsstreit mit den erhobenen Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Anmietung „präkludiert“. Das heißt: Das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die geltend gemachte Höhe der Mietwagenkosten wurde vor Gericht verspätet erhoben.
Praxis
Das Urteil des AG Waiblingen enthält interessante Aussagen zur Frage, wann Einwendungen der Schädigerseite zur Notwendigkeit der Anmietung und der Anmietdauer im Prozess ausgeschlossen sind. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Versicherer zunächst die Anmietdauer wie auch die grundsätzliche Notwendigkeit der Anmietung vorgerichtlich nicht bestreiten. Lediglich die Höhe der Mietwagenkosten wird moniert. Im Prozess erfolgt dann plötzlich das Bestreiten durch den Prozessbevollmächtigten. Mit dem Urteil des AG Waiblingen hat man eine zitierfähige Entscheidung, mit der man derartigem Vortrag der Beklagtenseite entgegentreten kann.
(ID:43398297)