Anfechtung eines Kaufvertrages wegen Arglist
Der Verkäufer eines gebrauchten Motorrads, der dem Käufer gegenüber bewusst falsche Angaben zur Zahl der Vorbesitzer und des Alters der Maschine macht, begeht eine arglistige Täuschung.
Der Verkäufer eines gebrauchten Motorrads, der dem Käufer gegenüber bewusst falsche Angaben zur Zahl der Vorbesitzer und des Alters der Maschine macht, begeht eine arglistige Täuschung. Folge: Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung von Schadenersatz. So hat das Landgericht (LG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 15.5.2013, AZ: 6 O 375/12) entschieden.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Kunde (Kläger) über die Internetplattform E-Bay ein gebrauchtes Motorrad erworben. Er suchte speziell nach einem Bike mit nur einem Vorbesitzer, das nicht älter als vier Jahre sein sollte. Diese Eigenschaften stellten für ihn ein wesentliches Kaufkriterium dar. Das von einem Zweiradhändler (Beklagter) in E-Bay veröffentlichte Angebot entsprach vermeintlich diesen Anforderungen. Der Händler behauptete in der Online-Annonce das angebotene Motorrad „neu erworben“ zu haben.
Nach beendeter Auktion füllte der Kunde gemeinsam mit dem Händler einen „Kaufvertrag für ein gebrauchtes Motorrad“ aus, wobei die Anzahl der Vorbesitzer mit „0“ angegeben wurde. Entgegen dieser Angabe war in den Zulassungspapieren allerdings bereits ein Vorbesitzer ausgewiesen. Zwischen den Parteien war streitig, welche mündlichen Absprachen es über diese Tatsache gegeben hatte.
Der Versuch des Klägers, das streitgegenständliche Motorrad zuzulassen, war nicht erfolgreich. Denn die Maschine wurde zuvor von der Kriminalpolizei sichergestellt, da deren Zulassungs-Papiere vier Jahre zuvor in Italien entwendet worden waren. Darüber hinaus handelte es sich bei dem Motorrad nicht um ein Original, sondern um eine Dublette, die der beklagte Händler in Italien erworben hatte.
Da es zwischen Käufer und Verkäufer zu keiner vorgerichtlichen Einigung kam, focht der Kunde den geschlossenen Kaufvertrag „wegen arglistiger Täuschung“ an. Das Landgericht (LG) Karlsruhe gab der Anfechtungsklage statt und verurteilte den beklagten Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Zahlung von Schadenersatz. Eine Rückgabe des Motorrades Zug um Zug kam nicht in Betracht, da der Kläger aufgrund der Sicherstellung durch die Polizei keine Möglichkeit hatte, die Maschine an den Beklagten zurückzugeben, so das Gericht.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Kaufvertrag bereits durch die Auktion bei E-Bay zustande gekommen war. Die Erklärung des beklagten Händlers, das Motorrad habe keine Vorbesitzer, sei offenkundig falsch gewesen und habe nicht dem objektiven Kenntnisstand des Händlers entsprochen. Dabei sei unbeachtlich, ob die Maschine in Deutschland oder in Italien einen Vorbesitzer hatte. Entscheidend sei vielmehr, dass der beklagte Händler das Motorrad faktisch nicht neu gekauft und dies auch gewusst habe.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Die Erklärung des Beklagten ... war objektiv falsch und entsprach nicht seinem objektiven Kenntnisstand. Der Beklagte führt aus, dass er noch vor Abschluss des Kaufvertrags dem Kläger die italienische Zulassungsbescheinigung ausgehändigt habe, aus der ersichtlich sei, dass ein weiterer Voreigentümer eingetragen gewesen sei. Die Zahl „0“ im Kaufvertrag habe ihren Grund allein darin gehabt, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe. Doch diese Einwände greifen nicht durch. Vielmehr muss sich der Beklagte den Vorwurf der bewussten Täuschung zurechnen lassen.
Diese Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer war für den Kläger ursächlich für seinen Kaufentschluss. Für den Kläger kam es nach seinen unwidersprochenen Angaben darauf an, ein gebrauchtes Motorrad Marke Triumph (Typ Street Triple) zu erwerben, das aus erster Hand kommen und höchstes vier Jahre alt sein sollte.
Der Beklagte handelte zudem arglistig. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug vor ihm weitere Vorhalter hatte, bewusst verschlossen hat. Seine Erklärung, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer, hat der Beklagte offenbar in dem Bewusstsein abgegeben, der Kläger werde den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu denselben Bedingungen abschließen, wenn er ihm offenbarte, dass das Fahrzeug vor ihm zumindest einen weiteren Vorbesitzer hatte.“
Praxis
Bei Abschluss eines Kaufvertrages sollte der Verkäufer dringend darauf achten, dass die Angaben zu den Vorbesitzern zutreffend sind. Andernfalls droht eine Anfechtung des Kaufvertrags durch den Käufer.
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