Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nachbesserung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei einer Fristsetzung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB reicht eine bloße Aufforderung zur Erklärung der Leistungsbereitschaft nicht aus.

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Bei einer Fristsetzung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB reicht eine bloße Aufforderung zur Erklärung der Leistungsbereitschaft nicht aus, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden hat (Urteil vom 27.3.2015, AZ: 2 U 12/15). Stattdessen muss eindeutig daraus hervorgehen, dass der Käufer die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer verlangt.

Im vorliegenden Fall schloss der Kläger mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, welches sodann übergeben wurde. Bereits zwei Wochen später wurde bei dem Fahrzeug ein Getriebeschaden festgestellt, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten aufforderte, eine schriftliche Mitteilung darüber, dass sein Mandant die entsprechende Reparatur (Getriebeaustausch statt Reparatur) in Auftrag geben kann, abzugeben. Nachdem diese schriftliche Mitteilung trotz mehrfacher Aufforderung nicht erteilt wurde, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.

In erstinstanzlicher Entscheidung hatte das LG Bremen der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass dem Kläger neben eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw weiterhin auch die ihm entstandenen Mietwagenkosten zuständen. Die nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist habe der Kläger dem Beklagten wirksam gesetzt. Gegen dieses Urteil ging der Beklagte in Berufung

Aussage des Gerichts

Das OLG Bremen ist der Ansicht, dass der Käufer die Frist zur Nacherfüllung nur setzt, wenn er den Verkäufer eindeutig auffordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen. Die bloße Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, reicht für eine wirksame Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB dagegen nicht aus.

Die mit der Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Nachbesserung ist unzureichend, wenn der Käufer dem Verkäufer vorgibt, wie ein Mangel beseitigt werden soll (hier Getriebeaustausch statt Reparatur). Es sei grundsätzlich Sache des Verkäufers, zu entscheiden, wie er die Kaufsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass nur eine bestimmte Form der Mangelbeseitigung in Betracht kommt.

Das Urteil in der Praxis

Grundsätzlich sind an die Fristsetzung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Eine bloße Aufforderung zur Erklärung der Leistungsbereitschaft reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss aus der Fristsetzung eindeutig hervorgehen, dass die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer verlangt wird und diesbezüglich ist eine Frist zu setzen.

Wie genau der Verkäufer die Verkaufssache in den vertragsgemäßen Zustand versetzt, kann jedoch nur ihm überlassen werden und keine bestimmte Form der Nachbesserung verlangt werden.

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