Angefallene Reparaturkosten sind zu ersetzen
Müssen Unfallschädiger sämtliche Reparaturkosten erstatten? Das Amtsgericht Schönau hielt es in seinem Urteil dazu mit einigen anderen Gerichten, die sich in der Vergangenheit mit ähnlichen Fällen auseinandergesetzt hatten.

Unfallverursacher müssen Geschädigten tatsächlich angefallene Reparaturkosten erstatten. In der Regel dürfen Letztere der Fachkunde der von ihnen beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur beantragen, wie das Amtsgericht (AG) Schönau im Schwarzwald am 25. August 2016 urteilte (AZ: 1 C 84/16).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Reparaturkosten in Höhe von 1.317,81 Euro. Der Kläger machte diese Summe unter Vorlage der Rechnung geltend. Zuvor hatte er sein beschädigtes Fahrzeug begutachten lassen, der Sachverständige hatte dabei zunächst Reparaturkosten in Höhe von 11.184,92 Euro ermittelt.
In der Folge zeigte sich ein weiteres Schadenbild am betroffenen Fahrzeug. Daraufhin erfolgte eine Nachbesichtigung, in einem zweiten Gutachten ermittelte der Sachverständige dann Reparaturkosten in Höhe von 12.059,69 Euro. Letztendlich wurde das Auto zu einem Gesamtpreis von 12.086,68 Euro repariert.
Von dieser Gesamtsumme zog die Beklagte allerdings die Lackierkosten ab, kürzte die Position „Arbeitslohn“ und verweigerte die Kosten des Nachtragsgutachtens. Deshalb erstattete sie dem Geschädigten lediglich 10.768,87 Euro und berief sich dabei auf einen Prüfbericht von Control-Expert. Dagegen klagte der Geschädigte und hatte vor dem AG Schönau vollumfänglich Erfolg.
Die Gründe für das Urteil
Das AG Schönau sprach dem Kläger die restlichen Reparaturkosten zu und sah die in Rechnung gestellten Arbeiten als erforderlich an. Die Beklagte konnte aus Sicht des Gerichts nicht substantiiert darlegen, warum etwa die Lackierkosten nicht entstanden sein sollen. Die Reparatur wurde aufgrund des zuvor eingeholten Gutachtens vom Kläger beauftragt und von der Werkstatt durchgeführt.
Die Behauptung, die Demontage von Teilen sei zur Lackierung nicht notwendig gewesen, erschloss sich dem Gericht nicht. Es obliegt der Werkstatt, welche Teile zur Lackierung ausgebaut werden müssen. An der Höhe des hierfür in Rechnung gestellten Arbeitslohnes ist zu erkennen, dass dadurch auch keine übermäßigen Kosten verursacht wurden.
Weiter hat der Kläger Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen in Höhe von 124,95 Euro, da sich bei der Reparatur weitere Schäden herausgestellt hatten. Der Geschädigte durfte den Sachverständigen beauftragen, um auf die Einwendungen der Versicherung reagieren zu können. Ohne das Ergänzungsgutachten wäre der Kläger wohl auch in Beweisnot geraten.
Bedeutung für die Praxis
Auch das AG Schönau hält konkret angefallene Reparaturkosten, die bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, für vollumfänglich erstattungsfähig (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 29.03.2016, AZ: 36 O 65/15; AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 115 C 395/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Hannover, Urteil vom 31.05.2016, AZ: 569 C 44/16; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15).
Geschädigte dürfen in der Regel der Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur beauftragen.
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