Angemessene Gutachterkosten sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Coburg sind „angemessene“ Gutachterkosten grundsätzlich zu erstatten. Das Gericht orientierte sich dabei an der gängigen Rechtsprechung des BGH.

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Coburg (Urteil vom 25.6.2014, AZ: 12 C 356/14) sind „angemessene“ Sachverständigenkosten grundsätzlich zu erstatten. Das Gericht orientierte sich bei seinem Urteil an der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im vorliegenden Fall forderte eine bei einem Verkehrsunfall geschädigte Autofahrerin (Klägerin) von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 81 Euro für ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten. Das Amtsgericht Coburg gab der Klage vollumfänglich statt.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Coburg folgte in seiner Entscheidung der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz all jener Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Dabei hat der Geschädigte im Sinne der Schadenminderungspflicht stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Der Geschädigte braucht bei der Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung zu betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, einen anderen, preisgünstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Vorliegend konnte das Gericht weder feststellen, dass das Honorar willkürlich festgesetzt wurde noch dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander lagen. Grundhonorar und die Nebenkosten wurden im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013 abgerechnet. Deshalb sprach das Gericht im Ergebnis die geforderten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu.

(ID:43068928)