Angemessenheit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Preise der Schwackeliste Automietpreisspiegel stellen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster die marktüblichen Mietwagenpreise besser dar als die Liste des Fraunhofer Instituts.

Die Preise der Schwackeliste Automietpreisspiegel stellen die tatsächlich am Markt verlangten Mietwagenpreise besser dar als die Liste des Fraunhofer Instituts. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden (Urteil vom 09. Juli 09, AZ: 49 C 1344/09). Das Gericht musste sich in einem Glaubenskampf positionieren, der seit Herausgabe des „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer Institutes im letzten Jahr bereits zahlreiche deutsche Gerichte beschäftigt hat. Die Fraunhoferliste trat in direkte Konkurrenz zur etablierten Schwackeliste Automietpreisspiegel. Die Preise der Fraunhoferliste liegen durchweg deutlich unter den Preisen der Schwackeliste.

Zahlreiche Haftpflichtversicherer sind daher inzwischen dazu übergegangen, die Rechnungen für nach Unfällen angemietete Mietwagen mit dem Argument zu kürzen, die berechneten Preise seien nicht marktgerecht. Dafür verweisen sie auf die Liste des Fraunhofer-Instituts und kürzen auf die dort genannten Preise.

Wie die Mehrzahl der Gerichte entscheidet sich das AG Münster für die Schwackeliste und gegen die Fraunhoferliste. Interessant ist die Begründung des Gerichts. Häufig wird die Schwackeliste durch die Gerichte schon deshalb bevorzugt, weil die Fraunhofer-Erhebung methodische Unzulänglichkeiten habe. Dabei fallen meist folgende Argumente:

  • Erhebung im Auftrag der Versicherungen selbst, die nun von den niedrigen Ergebnissen profitieren
  • keine Abbildung der ortsüblichen Preise, da Unterscheidung nur nach der ersten PLZ-Ziffer ein zu grobes Raster ergebe
  • Befragung von lediglich sechs großen Anbietern
  • Berücksichtigung einer Vorbuchungsfrist von einer Woche, die bei Anmietung nach einem Unfall aber unrealistisch sei

Das AG Münster dagegen kritisiert nicht die Fraunhofer-Liste, sondern belobigt die Schwackeliste. Diese bilde nach Recherchen des Gerichts selbst oder über dieses eingeholte Sachverständigengutachten den Marktpreis ziemlich realistisch ab.

In der Praxis sollte den Kürzungen durch Haftpflichtversicherer mit Hinweis auf dieses oder ähnliche Urteile entgegengetreten werden. Eine Liste der gegen die Fraunhofer-Liste ergangenen Urteile erhalten Sie über Bundesverband der Autovermieter Deutschlands unter www.bav.de.

Auszug aus der Begründung:

„Die Klägerin kann von der Beklagten weitere 249,95 Euro Mietwagenkosten verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin berechtigt war, einen Mietwagen Klasse 2 für 8 Tage anzumieten. Die Parteien streiten lediglich darüber, wie hoch die angemessenen Kosten für einen Mietwagen im fraglichen Zeitraum waren. Dabei kann das Gericht den Schaden gem. § 287 ZPO schätzen. Insbesondere muss das Gericht sich weder auf die sogenannte Fraunhoferliste noch auf die Schwackemietpreisliste festlegen.

Das Gericht hat aber festgestellt, dass in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten durch eingeholte Sachverständigengutachten oder eigene Recherche des Gerichts bei vielen Autovermietern die Schwackeliste näher an den tatsächlichen Tagespreisen ist als die hier vorliegende sogenannte Fraunhoferliste. Im vorliegenden Fall ergibt sich für die hier vorliegende Fahrzeugklasse in der von der Geschädigten bewohnten Gegend nach der Schwackeliste ein Wochenpreis von 428,25 Euro. Auf acht Tage umgerechnet ergibt das einen Preis von 505,24 Euro. Damit steht fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten 507,65 Euro nicht übersetzt sind. Nach Zahlung der Beklagten in Höhe von 257,70 Euro sind demnach noch 249,95 Euro zu zahlen.“

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