Annahmestellen von Altöl richtig kennzeichnen
Fungiert ein Kfz-Betrieb als Altölannahmestelle, so muss er dies dem Endverbraucher entsprechend kommunizieren. Dies gilt auch beim Verkauf von Frischöl über das Internet.

Nimmt ein Kfz-Betrieb Altöl zurück, muss er dies entsprechend kennzeichnen. Dazu kann ein Schild dienen, das Innungsmitglieder in den internen Verbandsseiten im Bereich „Beratung & Service“ unter der Rubrik „Werkstatt & Teile“ finden und kostenlos herunterladen können.
Das Schild soll Kunden vermitteln, dass die Altölannahmestelle gemäß § 8 der Altölverordnung gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zu der im Einzelfall abgegebenen Menge an Frischölen kostenlos annimmt. Dies gilt auch für Ölfilter sowie für ölhaltige Abfälle, die beim Ölwechsel regelmäßig anfallen. Die Altölannahmestelle muss zudem über eine Einrichtung verfügen, die die fachgerechte Durchführung eines Ölwechsels ermöglicht.
Zudem weist die ZDK-Technikabteilung darauf hin, dass die Vorschriften der Altölverordnung zum Beispiel auch für Kfz-Betriebe gelten, die als Onlinehändler Frischöle verkaufen. Nach dem Beschluss des OLG Bamberg (Az.: 3 U 113/11) und dem Urteil des LG München II (Az.: 3 O 2237) ist es erforderlich, dass im Online-Shop des jeweiligen Versandhändlers auf einer Seite der Hinweis auf die Altölannahmestelle erscheint. Dies muss geschehen, bevor der Kunde den Bestellvorgang einleitet und das Frischöl in den virtuellen Warenkorb legt.
Dafür reicht ein Hinweis auf die Altölannahmestelle im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf einer Unterseite des Online-Shops nicht aus. Hält sich der Kfz-Betrieb nicht an diese gerichtlich bestätigten Vorgaben, besteht ein erhebliches Abmahnrisiko.
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