Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bei konkreter Abrechnung
Im Rahmen der konkreten Abrechnung ist auch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges möglich, um die Mehrwertsteuer aus den sachverständigenseits ermittelten Reparaturkosten zu erhalten.
Im Rahmen der konkreten Abrechnung ist auch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges möglich, um die Mehrwertsteuer aus den sachverständigenseits ermittelten Reparaturkosten zu erhalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des AG Bochum hervor (26. Mai 2010, AZ: 38 C 55/10).
Zur Erläuterung: Die konkrete Abrechnung eines Schadens bedeutet, dass die Beseitigung des Schadens nachgewiesen wird. Der Geschädigte erhält damit Anspruch auch auf die Mehrwertsteuer, die auf die in einem Gutachten errechneten Reparaturkosten entfällt.
Der Geschädigte rechnet laut BGH-Rechtsprechung jedoch nicht nur dann konkret ab, wenn er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorlegt. Dies ist auch dann möglich, wenn er nicht reparieren lässt, sondern sich ein anderes Fahrzeug kauft, wobei der angefallene Mehrwertsteuerbetrag über dem Mehrwertsteuerbetrag liegt, der bei einer Reparatur angefallen wäre.
Das AG Bonn hatte vorliegend in einem Fall zu entscheiden, in dem diese Möglichkeit der konkreten Abrechnung offenbar von beiden Parteien übersehen worden war.
Zum Tatbestand:
… Die Beklagte ist nach § 115 VVG umfassend zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21.09.2009 verpflichtet. Der Kläger verlangt gem. sachverständiger Feststellung die Schäden auf Totalschadenbasis berechnen, die Wiederbeschaffungskosten gem. sachverständiger Feststellung vom 9.700,00 € abzüglich eines Restwertes vom 4.310,00 € = 5.390,00 €, berücksichtigt Zahlungen von 4.527,64 € und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 862,36 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Die Beklagte weist darauf hin, dass die Reparaturkosten brutto 5.273,89 € betragen, wie der Sachverständige ebenfalls feststellte, meint, dass der Kläger verpflichtet sei, diesen günstigeren Weg zu wählen, rechnet auf Nettoreparaturkostenbasis = 3.927,61 € plus Minderwert 600,00 € ab.
Aus der Urteilsbgründung:
… Der Kläger kann nach den §§ 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG noch die titulierte Summe verlangen.
Im Ansatz ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger lediglich Reparaturkosten verlangen kann, da eine Wiederbeschaffung abzüglich Restwert mehr als 100,00 € teurer wäre und damit nicht der günstigere Weg der Schadenskompensierung (Reparatur brutto 5.273,89 € gegen 5.390,00 €).
Dem Kläger sind nach Ansicht des Gerichts nach § 249 BGB jedoch die Bruttokosten einschließlich der Mehrwertsteuer zu erstatten. Der Kläger hatte Mehrwertsteueraufwand, da er sich ein anderes Fahrzeug beschaffte, eine Reparatur ist damit technisch gar nicht mehr möglich. Dass Mehrwertsteuer, wenn auch auf anderer Berechnungsbasis, angefallen ist, muss den Abrechnungen mit zugrunde gelegt werden. Diese Meinung liest das Gericht auch aus der Entscheidung des BGH (VI ZR 312/08), der eine Erstattung der Umsatzsteuer bzgl. der Reparaturkosten u.a. dann nicht verweigert, wenn bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs Umsatzsteuer angefallen ist. …
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