Anspruch auf Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten sind die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sei bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden.

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten sind die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sei bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 31. Mai 2011, AZ: 343 C 25356/10).

Das Gericht bestätigt dabei seine Auffassung, die bereits im Urteil vom 24.02.2011 (AZ: 343 C 23050/10) zum Ausdruck kam, dass diese Kosten dann zu ersetzen sind, wenn sie im Falle der konkreten Reparatur ebenfalls anfallen würden. Insofern soll der Schädiger nicht entlastest werden. Stehen die Kosten allerdings nicht von vornherein fest, so kann der Geschädigte die Kosten nicht verlangen, da er sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern können soll.

Der Sachverständige hatte in dem Verfahren umfassend darstellen können, dass das Erscheinungsbild eines Lackes durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt wird, so dass eine Abweichung des Reparaturlacks vom Originallack wahrscheinlich wird.

Aus der Urteilsbegründung:

… Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schadenregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei fiktiver Abrechnung sind also die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, AZ: I-1 U 20046/07, Rn. 63). Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Eingang der Reparaturkostenrechnung Abweichungen zur Kalkulation des Sachverständigen vermieden werden. Stehen die Kosten nicht von vornherein fest, kann der Unfallgeschädigte sie bei fiktiver Abrechnung vom Unfallgegner nicht verlangen, denn er sich nicht auf dessen Kosten bereichern.

Hier hat der Sachverständige eindrucksvoll beschrieben, durch wie viele unterschiedliche Parameter das Erscheinungsbild des Reparaturlacks im Verhältnis zum Originallack beeinflusst werden kann. Außerdem stellte der Sachverständige klar, dass der Lackierer erst nach der durchgeführten Lackierung feststellen kann, ob noch Farbtondifferenzen zu angrenzenden Flächen auftreten. In diesem Falle müsste der Lackierer noch einmal einen neuen Lack anmischen und zwar für die gesamte Fläche inklusive der angrenzenden Bauteile (S. 7 des Gutachtens), weil auch bei der neuen Anmischung dieselben Schwierigkeiten gelten, wie vorher.

Das Gericht versteht das Gutachten des Sachverständigen zu, dass daher jeder vernünftige Lackierer von vornherein eine größere Menge Lack anmischt und in den allermeisten Fällen auch verbraucht. um angrenzenden Flächen beizulackieren.

Aus diesem Grund kann die Klagepartei die hierfür erforderlichen Kosten auch schon vorab bei fiktiver Abrechnung verlangen. …

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