Anspruchsabtretung benachteiligt Geschädigten nicht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Dass die Anspruch auf Sachverständigenkosten an diesen selbst zur Einforderung übertragen werden ist nicht selten. Dennoch führt dieser Umstand immer wieder zu Zahlungskürzungen der Versicherungen. Zu Unrecht, wie ein Urteil zeigt.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Das Amtsgericht (AG) Paderborn hat in einem Urteil vom 9. November 2016 klargestellt, dass die Abtretung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen selbst, keine unangemessene Benachrichtigung des Geschädigten darstellt (AZ: 55 C 209/16).

Bereits im Juni 2016 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu festgestellt, dass es weder ungewöhnlich noch überraschend ist, wenn ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen der Beauftragung eines Schadengutachtens seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt.

Diese Vorgehensweise liege sowohl im Interesse des Sachverständigen als auch im Interesse des Geschädigten, der möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erhalten will. Hierdurch wird die Honorarforderung des Sachverständigen quasi gestundet bzw. ohne eigene finanzielle Vorlage erfüllt (BGH-Urteil vom 21.62016; Az: VI ZR 475/15).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 118,09 Euro aus abgetretenem Recht, nachdem auf die Gesamtforderung von 694,96 Euro bereits ein Betrag von 576,87 Euro von der Beklagten reguliert worden war. Der Kläger hatte sich mit Abtretungserklärung vom 25.05.2016 den Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen die Beklagte anlässlich des Verkehrsunfalls von dem Geschädigten abtreten lassen.

Aus Sicht des AG Paderborn gab es keinen Anlass für die Versicherung, das Sachverständigenhonorar nicht umfänglich zu bezahlen. Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass die Abtretung des Anspruchs rechtswirksam ist und nicht an rechtlichen Mängeln leidet.

Zwar handele es sich bei den Klauseln der Abtretungsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Daran ändere auch nichts, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile individuell bestimmt werden (z.B. die Höhe des jeweiligen Anspruchs). Gemessen am Umfang der sonstigen Nebenbestimmungen handelt es sich lediglich um wenige Elemente, die individuell in das ansonsten formularmäßig aufbereitete Klauselwerk der Abtretungserklärung aufgenommen werden.

Die hier vorliegenden AGB begründen jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klägers. Etwaige Drittinteressen finden hier keine Berücksichtigung. Die Voraussetzungen des § 307 BGB liegen im Verhältnis des Klägers zu seinem Auftraggeber nicht vor. Es fehlt bereits an einem Abweichen von einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und an einer sonstigen unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Vereinbarung stellt vielmehr eine Entlastung des Geschädigten von der Schadenabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar (vgl. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 22.07.2013, AZ: 715 C 05/13). Bei der Abtretung einer Schadenersatzforderung an den Sachverständigen steht nach dem Wortlaut der vorliegenden Abtretungsvereinbarung der auftragsähnliche Charakter im Vordergrund. Die Geltendmachung gegenüber dem Haftpflichtversicherer stellt sich als Nebenleistung im Rahmen des Tätigkeitsbildes des Sachverständigen dar.

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