Ansprüche aufgrund Pflichtverletzung bei Reparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Erkennt eine Werkstatt die Ursache eines Defekts nicht, so muss das nicht zwangsläufig eine Schadenersatz auslösende Pflichtverletzung darstellen.

(Foto: Archiv)

Erkennt ein Kfz-Betrieb die Ursache eines Defekts – wie im vorliegenden Fall an der Zylinderkopfdichtung – nicht, so muss hierin nicht zwangsläufig eine Schadenersatz auslösende Pflichtverletzung liegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ursache nicht naheliegend und nur unter hohem Zeitaufwand zu ermitteln ist.

Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln (26.02.2013, AZ: I-3 U 126/12) ließ der Kläger sein Fahrzeug bei der Beklagten – einem Servicebetrieb – aufgrund eines Defekts an der Zylinderkopfdichtung reparieren. Diese behob den Schaden an der Zylinderkopfdichtung, bemerkte jedoch nicht, dass Maßabweichungen am Motorblock vorlagen.

Der Kläger verlangte Schadenersatzanspruch dahingehend, so gestellt zu werden, wie er bei erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs stehen würde. Alternativ verlangte er Ersatz der Reparaturkosten, die durch die Reparatur des Schadens am Motorblock durch einen anderen Reparaturbetrieb entstanden waren.

Das OLG Köln wies die Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, dass es an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt.

Ein Schadenersatzanspruch vergleichbar der Rückabwicklung gegenüber dem Verkäufer scheiterte bereits daran, dass der Kläger auch dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung hätte einräumen müssen.

Letztlich fehlte es zur Begründung des Schadenersatzanspruches an der konkreten Pflichtverletzung der Beklagten:
„Im Hinblick darauf, dass eine defekte Zylinderkopfdichtung mannigfaltige Ursachen haben kann und in vielen Fällen das Problem allein durch Austausch der Dichtung behoben wird, teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, dass ein Anlass, nach Maßabweichungen am Motorblock zu suchen, grundsätzlich nur dann besteht, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (z. B. erneuter Defekt nach kurzer Zeit oder aber konkrete Hinweise auf bauartbedingte Abweichungen bei bestimmten Autotypen). Der Austausch von Zylinderkopfdichtungen gehört zum Massengeschäft einer Werkstatt. Da eine defekte Zylinderkopfdichtung nicht stets eine andere, nach dem Austausch fortbestehende Ursache hat, kann von einer Werkstatt nicht gefordert werden, ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte mit erheblichem zeitlichen – und damit für den Kunden auch finanziellen – Aufwand von sich aus sämtliche in Betracht kommenden Ursachen auszuschließen. Im Übrigen hat sich die Beklagte vorliegend auch nicht auf den bloßen Austausch der Dichtung beschränkt, vielmehr hat sie ausweislich ihrer Rechnung vom 12.03.2009 (Bl. 7 GA) den Zylinderkopf, der infolge einer schadhaften Dichtung ebenfalls Schaden nehmen kann, auf eine Beschädigung überprüft und ihn vermessen.“

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