Anwalt nach Blechschaden erlaubt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Ein Autovermieter darf aufgrund der gestiegenen Komplexität der Unfallschadenabwicklung auch nach einem Unfall mit eindeutiger Einstandspflicht einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen.

Das Amtsgericht Kassel hat am 30. Juni entschieden, dass ein Autofahrer nach einem Unfall auch dann einen Rechtsanwalt auf Kosten der gegnerischen Versicherung einschalten darf, wenn die Schuldfrage klar erscheint. Die Anwaltshonorare hat das Gericht als so genannte notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anerkannt, weil es einem Laien grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die häufig auftretenden komplexen Fragen zu überblicken. Entsprechend müssten die Anwaltskosten in Höhe der Haftungsquote übernommen werden (AZ: 415 C 6203/08).

In seinem Urteil hat das Amtsgericht Kassel festgelegt, dass dies angesichts der immer komplexer werden Unfallschadenregulierung nunmehr auch für eine Autovermietung gelten muss, die mit Unfallschadenabwicklungen häufig zu tun hat. Dies soll auch für einfach gelagerte Unfälle mit eindeutiger Haftungsverteilung und reinen Blechschäden gelten. Die Verantwortung für die vorhandene Komplexität der Unfallschadenabwicklung und den daraus folgenden Zwang, auf die Hilfe von Anwälten zurückzugreifen, wird den Versicherungen selbst zugewiesen.

Durch die immer neuen Versuche, bei der Regulierung Geld einzusparen, habe sich eine Situation ergeben, in der es den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ eigentlich gar nicht mehr geben kann, urteilte das Gericht in der aufschlussreichen Begründung.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klägerin um eine gewerbliche Autovermietung handelt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen „vertraut“ ist. Dass die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es einen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ für einen Rechtsunkundigen nicht.

Dies ist nicht zuletzt auch eine Folge daraus, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens auf Grund des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer eine Dimension erreicht hat, die für den nicht Rechtskundigen mithin nicht mehr überschaubar ist. Zu nennen ist hier exemplarisch die Kürzung von fiktiven Reparaturkosten unter Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten unter Hinweis auf das sogenannte „Porsche-Urteil“, die von zahlreihen Versicherern contra legem vorgenommen wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin auch im Streitfall ihren Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnete.

Wenn sich aber Versicherer – was gerichtsbekannt ist – selbst bei der Regulierung von – jedenfalls für den Rechtskundigen – in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen, bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung, auf juristischen Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers, dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um „einfach gelagerte Verkehrsunfälle handelt.

Denn spätestens bei der Höhe des zu ersetzenden Schaden wird dies vermag man anhand des streitgegenständlichen Verfahren in eindrucksvoller Weise nachvollziehen - aus einem Verkehrsunfall, bei dem es glücklicherweise nur zu kleinsten Blechschäden gekommen ist, dies ist gerichtsbekannt, eine vorgerichtliche Auseinandersetzung, In der sich der Geschädigte mit aus Textbausteinen gefertigten Schriftsätzen auseinandersetzen, muss, in denen in epischer Breite zahlreiche Einzelfallentscheidungen verschiedener Instanzgerichte zitiert werden, die mit dem dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalt auch nicht das Geringste zu tun haben.

Nun ist es das Recht eines jeden Versicherers und mithin auch eine Pflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer, einen Schadensfall auch unter rechtlichen Gesichtspunkten eingehend zu prüfen. Die Kehrseite dessen ist indes, dass angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte bei der Schadensregulierung hoch spezialisierte Rechtsabteilungen bzw. für Versicherer tätige Spezialkanzleien gegenübersteht, es bereits die Maxime der Waffengleichheit gebietet, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes beauftragen und die Rechtsverfolgungskosten als ädaquat kausalen Schaden ersetzt verlangen.

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