Arglist beim Gebrauchtwagenverkauf

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein GW-Verkäufer handelt arglistig, wenn er den Verdacht eines Unfallschadens hegt, diesen dem Kunden aber verschweigt. Auch das fahrlässige Nichtbemerken eines Vorschadens begründet den Verdacht der Arglist.

Ein professioneller Gebrauchtwagenverkäufer handelt dann arglistig, wenn er den Verdacht eines Unfallschadens hegt, diesen gegenüber dem Kunden aber verschweigt. Doch auch das fahrlässige Nichtbemerken eines Vorschadens begründet den Verdacht der Arglist. Dies ist die Quintessenz eines jetzt veröffentlichten Grundsatzurteils des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Beschluss vom 25.10.2010, AZ: 4 U 71/09).

Im vorliegenden Fall erwarb eine Autofahrerin (Klägerin) bei einem Autohändler (Beklagter) einen Gebrauchtwagen, für den im Kaufvertrag „Unfallfreiheit“ zugesichert wurde. Später stellte sich allerings heraus, dass das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen Heckschaden erlitten hatte. Im Zuge der Reparatur wurde das Fahrzeug nachlackiert. Es wies deutliche Farbunterschiede im Lack auf. Das Auto war vor dem Verkauf an die Klägerin bereits zweimal in Zahlung genommen worden - einmal mit Verweis auf die Nachlackierung, einmal ohne Verweis. Daraufhin focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistigen Verschweigens eines Unfallschadens an.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied: Zu Recht. Nach Aufassung der Richter lag ein arglistiges Verschweigen gemäß § 123 Abs. 1 BGB t vor. Aus den deutlich durch Farbtonunterschiede wahrnehmbaren Nachlackierungen ergebe sich ein Unfallverdacht. Ein solcher Verdacht sei für den professionellen Verkäufer „evident“ gewesen.

Der Tatbestand der Arglist ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe unter zwei Voraussetzungen erfüllt:

  • wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Verdacht eines Unfallsschadens hegt, diesen gegenüber dem Kunden aber verschweigt
  • wenn der Verkäufer die Lackunterschiede aus eigenem Verschulden nicht bemerkt

Denn jeder Gebrauchtwagenhändler sei verpflichtet, das zu veräußernde Fahrzeug zumindest in begrenztem Umfang auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Hierzu gehöre in jedem Fall eine Sichtkontrolle auf Nachlackierungen oder Differenzen in den Spaltmaßen. Unterlässt der Verkäufer diese einfache Sichtprüfung, so handele er „arglistig“. Dies gelte vor allem dann, wenn eine konkrete Sichtprüfung - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der erkennbaren Nachlackierungen einen Unfallverdacht ergeben hätte, so das OLG Karlsruhe.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass ein größerer Kfz-Händler durch entsprechende Organisation sicherstellen müsse, dass bei der Inzahlungnahme oder dem Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen mögliche Unfallschäden durch einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Diese Information müsse zwingend auch an den Verkaufsberater weitergeleitet werden. Erfolgt dies nicht und stellt der Käufer später einen Unfallschaden fest, so könne den Geschäftsführer bzw. den Niederlassungsleiter der Vorwurf der Arglist treffen.

Auf Seite 2: Auszüge aus der Urteilsbegründung

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