Arglist erfordert Vorsatz
Dem Verkäufer muss ein Mangel bekannt sein. Darüber hinaus muss er in Kauf nehmen, dass dem Käufer dieser Fehler nicht bekannt ist und dieser den Vertrag nicht abschließen würde, wenn er von dem Mangel wüsste.

Eine Haftung wegen arglistiger Täuschung erfordert vorsätzliches Handeln. Dazu muss dem Verkäufer ein Mangel bekannt sein. Darüber hinaus muss er in Kauf nehmen, dass dem Käufer dieser Fehler nicht bekannt ist und dieser den Vertrag nicht abschließen würde, wenn er von dem Mangel wüsste. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (24.01.2013, AZ: 3 U 846/12).
Zum Hintergrund: Dem vor dem OLG Koblenz rechtshängigen Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (Inhaberin eines Gewerbes für Kleintransporte) erwarb von der Beklagten (Verkäuferin) einen Mercedes Benz Sprinter mit eingebauter Luftfederanlage. Zwischen den Parteien wurde kaufvertraglich die Gewährleistung ausgeschlossen.
Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Rahmenschaden hatte und deswegen nicht mehr verkehrssicher war. Darüber hinaus war die Luftfederanlage für das Fahrzeug nicht geeignet und wurde nicht durch einen Sachverständigen abgenommen.
Die Klägerin begehrte sodann zunächst Rückabwicklung des Kaufvertrages. Später ließ sie jedoch das Fahrzeug instand setzen und durch einen Sachverständigen begutachten.
Nunmehr begehrt die Klägerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten. Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen.
Aussage des Gerichts
Auch das OLG Koblenz hat mit Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung aufgrund der fehlenden Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen.
Das OLG Koblenz war der Ansicht, dass hier ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliege, da zwar aus dem Kaufvertrag kein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit der Käuferin ersichtlich war, aber ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister diese ein Gewerbe für Kleintransporte betreibt. Außerdem stellte das Landgericht erstinstanzlich fest, dass die Käuferin mitgeteilt hat, dass das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen vorgesehen sei.
Weiter führte das OLG Koblenz aus: Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer diese Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt. Darüber hinaus muss er billigend in Kauf genommen haben, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren, und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag gar nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Nicht nur ein Verhalten des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sei vom Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind.
In der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sei der Klägerin jedoch der Nachweis eines arglistigen Verhaltens der Beklagten nicht gelungen, so das OLG Koblenz.
Das Urteil in der Praxis
Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs begründet weitergehende Rechte des Käufers. Die Arglist erfordert dabei jedoch ein vorsätzliches Handeln, zumindest muss bedingter Vorsatz vorhanden sein. Der arglistig Handelnde muss das Vorhandensein des Umstandes kennen oder zumindest damit rechnen. Der Vorsatz muss sich zum einen auf den Mangel und die fehlende Kenntnis des Käufers von dem Mangel erstrecken sowie auf die Tatsache, dass bei Kenntnis des Käufers vom Mangel dieser den Kaufvertrag nicht schließen würde.
(ID:39941410)