Arglistige Täuschung über Hersteller
Verkauft ein Autohändler einen von ihm selbst aus Ersatzteilen völlig neu aufgebauten Audi A4 als „unfallfreien Gebrauchtwagen“ der Marke Audi, so macht er sich der arglistigen Täuschung schuldig.
Verkauft ein Autohändler einen von ihm selbst aus Ersatzteilen völlig neu aufgebauten Audi A4 als „unfallfreien Gebrauchtwagen“ der Marke Audi, so macht er sich der arglistigen Täuschung schuldig. So hat das Amtsgericht (AG) Lemgo in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 23.11.2009, AZ: 17 C 346/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autohändler einen von ihm selbst aus Ersatzteilen völlig neu aufgebauten Audi A4 als „unfallfreien Gebrauchtwagen“ verkauft. Das Amtsgericht Lemgo hatte darüber zu entscheiden, ob das Fahrzeug tatsächlich als „Audi“ verkauft werden durfte. Nach Aufassung des Gerichts kann das Fahrzeug zwar unter der Bezeichnung „Audi A4“ verkauft werden. Allerding sei der Händler dazu verpflichtet, den Kunden über die Tatsache aufzuklären, dass das Auto vom Händler selbst neu aufgebaut wurde. Dabei müsse klar werden, dass nicht Audi, sondern der Händler eigentlicher Hersteller des Fahrzeugs war. Im zu entscheidenden Fall war der Käufer hierüber nicht informiert worden. Deshalb entschied das Gericht, dass der Käufer wegen „arglistiger Täuschung“ vom Kaufvertrag zurücktreten und Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern kann.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Der Kläger hat die auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Kaufvertrag von Anfang an und rückwirkend nichtig und der Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung schadensersatzpflichtig. Der Beklagte hat den Kläger über den Hersteller des Fahrzeuges getäuscht. Das Fahrzeug wurde als Audi A4 2.8 verkauft. Tatsächlicher Hersteller ist jedoch die Firma ..., die das Fahrzeug aus Einzelteilen neu aufgebaut hat. Die Angabe des Herstellers wie Audi, VW, BMW o.ä. beinhaltet zwar nicht, dass sämtliche Teile des Fahrzeuges vom genannten Hersteller stammen. Sehr wohl aber beinhaltet die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Audi A4 die Zusicherung, dass das Auto ursprünglich vom Hersteller Audi Audi produziert wurde. Diese Bezeichnung ist vorliegenden Fall falsch. Denn das verkaufte Fahrzeug ist kein von der Firma Audi produziertes Auto, sondern ein von der Firma ... aus Ersatzteilen neu aufgebautes Fahrzeug. Hersteller des Fahrzeuges ist demnach di Firma ... und nicht Audi. Somit liegt eine eine Falschangabe über den Hersteller vor. Deshalb kann der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen „arglistiger Täuschung“ vom Kaufvertrag zurücktreten und Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern.
Dabei kann auch dahinstehen, ob das Fahrzeug möglicherweise vollständig aus Audi-Originalteilen besteht ... Zu berücksichtigen ist außerdem. im Übrigen, dass nach einhelliger Auffassung das Verschweigen eines schweren Unfallschadens mit aufwändiger Reparatur eine arglistige Täuschung begründet. Der vollständige Neuaufbau eines Fahrzeuges geht über die Beseitigung eines Unfallschadens jedoch maßgeblich hinaus, da hierbei letztlich ein völlig „neues“ Fahrzeug hergestellt wird, für das üblicherweise eine neue Fahrzeugidentitätsnummer vergeben wird und neue Fahrzeugpapiere nötig sind. Wenn aber bereits das Verschweigen eines sogar fachgerecht reparierten Unfallschadens eine arglistige Täuschung begründet, so gilt dies erst recht für die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Audi, obwohl es sich um einen Neuaufbau eines anderen Herstellers handelt bzw. die unterbliebene Aufklärung hierüber.
Das Fahrzeug wurde als Audi A 4 angeboten und sah wie ein Audi A 4 aus. Vor diesem Hintergrund gab es für den Käufer auch keinen Anlass, die Angaben des Beklagten zum Hersteller zu hinterfragen und die Fahrzeugpapiere zu überprüfen ... Die Täuschung erfolgte auch arglistig. Arglist setzt Vorsatz voraus. Der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und wissen bzw. für möglich halten, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich bei dem Hersteller des Fahrzeuges um die Firma ... handelte. Für den Beklagten war auch offensichtlich, dass dieser Umstand für den Kläger im Hinblick auf den Vertragsschluss von Bedeutung war. Es liegt auf der Hand, dass der Marktpreis eines Gebrauchtwagens maßgeblich davon beeinflusst wird, ob es sich um ein Fahrzeug des Originalherstellers handelt oder um einen Neuaufbau. Dies kann dem Beklagten als gewerblichem Händler nicht ernsthaft unbewusst gewesen sein. Schließlich war die Täuschung auch ursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers. Im Ergebnis hat der Beklagte daher die Klägerin arglistig getäuscht.“
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